Rz. 76

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen.

 

Rz. 77

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufung geboten, da die DT (seit 2010) von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 78

Kind K1 ist 15 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 560 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

 

Rz. 79

Kind K2 ist 13 Jahre alt, es fällt also ebenfalls in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 560 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

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