Rz. 85

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Rz. 86

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Höherstufung ist deshalb nicht geboten – und würde sich wegen der beschränkten finanziellen Verhältnisse im Ergebnis auch nicht auswirken.

 

Rz. 87

Kind K1 ist 9 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 455 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 345,50 EUR (455 – 109,50 EUR).

 

Rz. 88

Kind K2 ist 6 Jahre alt, es fällt also ebenfalls in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 455 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 345,50 EUR (455 – 109,50 EUR).

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