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§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Minderjährige Kinder sind in der Regel bedürftig. Ausnahmen (z.B. das Kind hat ausreichende Einkünfte aus Kapital oder Immobilienvermögen) sind freilich zu bedenken.

Bei volljährigen Kindern hat die Frage der Bedürftigkeit öfter Bedeutung (z.B. Ausbildungsvergütung).

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