1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

 

Rz. 114

Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 2).

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) (…)

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR) der F ist gewahrt (1.700 – 450,50 = 1.249,50 EUR).

2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

 

Rz. 115

Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) (…)

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

(…)

Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; (…)

Ein "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter" in diesem Sinne ist auch der betreuende Elternteil.

 

BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15 Tz. 37

Da die Antragsgegnerin danach ihren angemessenen Selbstbehalt nicht anzugreifen braucht, käme es bei im Ergebnis übereinstimmender Einkommensermittlung nicht darauf an, ob durch den Vater des Antragstellers als anderen unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB das Eingreifen einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgeschlossen würde.

 

BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26 = BeckRS 2013, 13361

Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen.

 

BGH, Urt. v. 4.5.2011 – XII ZR 70/09 Rn 39 ff.

Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB aber dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist.

In solchen Fällen ist zunächst lediglich eine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Dies gilt immer dann, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, insbesondere also gegenüber privilegiert volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454 Rn 33 ff.), aber auch dann, wenn beide Eltern ihren minderjährigen Kindern Barunterhalt schulden, wie dies beim echten Wechselmodell (Urt. v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015 Rn 14 ff.) oder dann der Fall ist, wenn beide Eltern für einen Mehrbedarf des Kindes, etwa den Kindergartenbeitrag, haften (Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 Rn 32).

Auch ein sonst grundsätzlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht.

Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (Urteile v. 31.10.2007 – XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137 Rn 41 ff.; v. 19.11.1997 – XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286, 288 und vom 7.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1991, 182, 183 f.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn 274a).

Zwar hat der betreuende Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, doch gilt dies eben nur im Grundsatz.

 

SüdL

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhalts...

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