Rz. 1

Lebenssachverhalte zu gestalten ist Gegenstand einer Beratung. Im Gegensatz zur klassischen Jurisprudenz, die abgeschlossene Ereignisse ex post zu beurteilen hat, geht es dem Berater um Planung im Sinne einer ex ante Betrachtung. Dies bedingt eine strukturierte Sichtweise, die die Funktionalität der Beratungsmaterie in den Blick nimmt, also die Rechtssubjekte (Urheber und Nutzer) und die Rechtsobjekte (urheberrechtlich geschützte Werke) in Beziehung zueinander setzt. Das Urheber- und Medienrecht ist als einheitlicher Rechtsgegenstand zu betrachten, um daraus ein Strukturschema zu entwickeln.

 

Rz. 2

Der Zusammenhang zwischen Urheber- und Medienrecht ist begründungsbedürftig. Schricker hat im Vorwort seines Standardkommentars zum Urheberrecht diese Beziehung anschaulich verdeutlicht, wenn er ausführt: "Die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts wächst. Die Gründe liegen auf der Hand; man denke nur an die Entwicklung der Medien, die Funktion von Bildung und Information in unserer Gesellschaft und den Umfang des Freizeitkonsums …".[1]

 

Rz. 3

Dieser Befund ist nun um einen zusätzlichen Aspekt zu erweitern, nämlich den der Kommunikationsinhalte. Objekte der Kommunikation sind in der Regel Berichte, Lichtbilder und Ähnliches, also urheberrechtlich geschützte Werke. Das Senderecht, die Ausstrahlung und die Übertragung von Beiträgen durch Journalisten, Musiker, Tänzer, Dirigenten betreffen die ebenfalls im Urheberrechtsgesetz erfassten Leistungsschutzrechte.

 

Rz. 4

Vor diesem Hintergrund wird die innere Beziehung zwischen den angesprochenen Materien sichtbar. Das Urheberrecht selbst konnte erst durch geeignete Medien, also die Erfindung des Papiers und der Buchdruckkunst, und den damit einhergehenden massenhaften Verwertungsmöglichkeiten entstehen. Wie im Einzelnen noch darzulegen ist, gehen die Anfänge der Medien- bzw. Kulturwirtschaft auf die Gründung der Verlage zurück. Die Verlage waren somit die ersten Medienunternehmen. Weiteren Medien, wie den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Plattenfirmen bis hin zu den Providern, also denjenigen, die Daten im Internet bereitstellen, stehen letztlich die Möglichkeiten der Aufbereitung und sonstiger Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten nach dem Urheberrechtsgesetz offen.

 

Rz. 5

Folgerichtig musste das Urheber- und Urhebervertragsrecht eine erhebliche Fortentwicklung erfahren,[2] das auch zu neuen Geschäftsmodellen – gerade im Internet – führt.[3] Gerade die beachtliche Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten etwa durch Multimediawerke führt letztendlich zu erheblichen Veränderungen des Urheberrechts und der daran beteiligten Rechtssubjekte. Bei der Beratung dieser Problemfelder scheint es dringend geboten, die Strukturen im Sinne eines Beziehungsgeflechts zu verdeutlichen (siehe hierzu das Strukturschema, Rdn 11).

 

Rz. 6

Im Zentrum der Betrachtung sind das urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die noch näher zu betrachtenden verwandten Schutzrechte (siehe § 2 Rdn 266 ff.) angesiedelt. Darüber stehen die Werkschaffenden, also Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller etc. Die Verbindung zwischen Kunstwerk und dessen Schöpfer ist nach deutschem Recht besonders eng ausgeprägt, was sich durch § 29 UrhG manifestiert, der die Übertragung des Urheberrechts selbst, bis auf den Fall des Erbrechts, ausschließt. Ansonsten können lediglich einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG). Vornehmlich im Bereich der bildenden Kunst ist dem Werkstück (dem Original) besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Als weitere Elemente sind diejenigen Einrichtungen und Unternehmen anzusprechen, die für die Nutzung der geschützten Werke maßgeblich Sorge tragen. Es sind dies zunächst die individuellen und kollektiven Werkvermittler. Dazu gehören – aufgeführt nach historischer Entstehung – die Verlage, Produzenten, Galeristen, Kunsthändler und Verwertungsgesellschaften.

 

Rz. 7

Zu den Medienunternehmen im engeren Sinne zählen die Printhäuser, Rundfunk- und Fernsehunternehmen (öffentlich- oder privatrechtlich organisiert) sowie die Telemediendienste (z.B. Internet-Provider, Diensteanbieter gem. § 2 Urheberrechts-Diensteanbieter- Gesetz, UrhDaG).

 

Rz. 8

Alle Nutzungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten finden ihren Bezugspunkt bei den einzelnen Rezipienten oder der allgemeinen Öffentlichkeit, also denjenigen, für die die Werke letztlich bestimmt sind. Die Rezipienten sind – um im Modell des Vertriebsrechts zu sprechen – die Endabnehmer. Eine besondere Stellung, eben mit besonderer Nähe zu dem allgemeinen Publikum, nehmen die Veranstalter ein, was schon dadurch deutlich wird, dass diese nach § 9 VGG im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften den "Konsumenten" zugeordnet werden. Geht es etwa um die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke, so haben die Veranstalter vor der Veranstaltung die Einwilligung der zuständigen "Verwertungsgesellschaft" einzuholen. Die Zuordnung – besser Fiktion des Veranstalterbegriffes – scheint besond...

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