Rz. 36
Aus Art. 1 und 2 GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet. Eine besondere Konkretisierung hat das BVerfG in einer grundlegenden Entscheidung zur informationellen Selbstbestimmung getroffen. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und hat insbesondere Einfluss auf die medienrechtliche Informationsfreiheit. Von besonderem Interesse ist das Verhältnis zwischen diesem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, die an nachfolgenden Problemkreisen verdeutlicht werden sollen. Der Schutz mündlicher und schriftlicher Äußerungen sowie der gesamten Lebensgeschichte scheinen besonders geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen im Verhältnis zur Öffentlichkeit und somit dem Zugang des Medialen zu verdeutlichen.
Rz. 37
Das gesprochene Wort wird vor heimlichem Abhören von Gesprächen, insbesondere von Telefongesprächen, geschützt. Unzulässig ist die Fixierung dieser Aufzeichnungen sowie die unbefugte Weitergabe an Dritte. Da § 823 Abs. 1 BGB lediglich ein Rahmenrecht vorgibt, muss in jedem Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgen. So dürfen Reden bei politischen Versammlungen, in Parlamenten und ähnlichen Gremien, bei denen ein öffentliches Interesse zu bejahen ist, auf Tonband aufgenommen und im Rundfunk gesendet werden. Dagegen besteht dann ein Verbot der Wiedergabe der Stimme, wenn die bloße Berichterstattung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit ausreicht. Zwar ist für Zwecke der Aufdeckung und Verfolgung von Verbrechen eine Tonbandaufzeichnung im Einzelfall zulässig (§ 100a StPO); dies kann aber nicht bei der Vernehmung des Beschuldigten gelten, die vielmehr offen geschehen muss (§ 163a StPO).
Rz. 38
Geschützt wird das Recht an Briefen, Tagebüchern und sonstigen vertraulichen Aufzeichnungen. Zwar erfüllen diese Äußerungen im Allgemeinen die Voraussetzungen eines Geisteswerkes nicht, dürfen aber ohne Zustimmung nicht veröffentlicht werden. Es bleibt vielmehr dem Verfasser vorbehalten zu bestimmen, ob, wann und in welcher Form seine schriftlichen Äußerungen veröffentlicht werden sollen. Auch hier muss aus einer sorgfältigen Interessenabwägung die konkrete Grenzziehung ermittelt werden. Nur im Einzelfall kann es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Belange zulässig sein, private Aufzeichnungen weiten Kreisen zugängig zu machen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass selbst auch kulturelle Interessen in der Regel die Veröffentlichung von Briefen oder Tagebüchern bekannter Persönlichkeiten nicht rechtfertigen können. Die öffentliche Darstellung von Lebensschicksalen ist ebenfalls als unzulässig anzusehen. Dies gilt auch für das Festhalten des Lebensbildes oder der Lebensdaten in einem Pressearchiv oder in einem Computer. Schon das Reichsgericht erblickte in der Darstellung einer Person unter ihrem Namen, sofern es um die Schilderung des Lebens- und Charakterbildes lebender oder verstorbener Personen geht, eine Verletzung des Namensrechts. Die Darstellung des Schicksals von Personen durch Filme, Romane und ähnliche öffentliche Publikationen werden nicht von der Kunst- oder Kommunikationsfreiheit, die aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleitet wird, abgedeckt. Es bestünden genügend Möglichkeiten, die Lebensgeschichte so umzugestalten, dass die Öffentlichkeit aus der Schilderung einen Hinweis auf eine bestimmte Person nicht entnehmen könne. Erlaubt ist allerdings eine solche Darstellung bei Persönlichkeiten der Zeitgeschichte.
Rz. 39
Ein Verzicht auf die zustehenden Persönlichkeitsrechte ist insoweit möglich, als erhebliche persönliche Interessen nicht berührt werden. Hinsichtlich der im Urheberrechtsgesetz erfassten Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler treffen die §§ 73 ff. UrhG allerdings abschließende Regelungen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann also nicht etwa ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung künstlerischer Leistungen abgeleitet werden, wenn etwa §§ 56 Abs. 2, 77 UrhG lediglich einen Vergütungsanspruch gewähren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann aber dann Bedeutung entfalten, wenn Tatbestände im Urheberrechtsgesetz nicht geregelt sind. Zudem ergibt sich ein Schutzanspruch auf die Urheberehre, falls einem Urheber ein fremdes "Machwerk" zugeschrieben wird.
Rz. 40
Ein Verzicht auf urheberrechtliche Befugnisse ist ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Frei verzichtbar sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche (Ausnahmen: §§ 27 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 S. 1, 36 Abs. 3 S. 1 UrhG); auf das Namensnennungsrecht gem. § 13 S. 2 UrhG kann nur mit schuldrechtlicher Wirkung verzichtet werden. Einem Verzicht mit "dinglicher" Wirkung, wie etwa im Sachenrecht (§ 959 BGB) durch Dereliktion, steht die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Urhe...