Rz. 59
Wettbewerbsschutz und Urheberrecht liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Während das Urheberrecht das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit als solches schützt, erfasst das Wettbewerbsrecht die Art und Weise, wie fremde schutzwürdige Leistungen zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet werden.
Rz. 60
Als eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsrechts ist das Kennzeichnungsrecht anzusehen. Das Kennzeichnungsrecht sichert ebenfalls keine geistigen Schöpfungen, sondern vor allem Marken und geschäftliche Bezeichnungen vor unbefugter Verwendung gleicher oder verwechselbarer Zeichen. Berührungspunkte gibt es vor allem beim Titelschutz: Als Teil eines Werkes kann er nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn er für sich die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Er darf als Titel eines geschützten Werkes nicht geändert werden (§ 39 Abs. 2 UrhG). Der markenrechtliche Titelschutz soll gem. §§ 5, 14 und 15 MarkenG den unbefugten Gebrauch durch Dritte verhindern.
Rz. 61
Das Kennzeichnungsrecht ist der Oberbegriff für
Rz. 62
§ 12 BGB schützt aber nicht nur die Privatperson, sondern auch die Verwendung im Unternehmensbereich, etwa für die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB).
Rz. 63
Demgegenüber erfasst der Firmenschutz die Namensgebung von Kaufleuten, die ein Handelsgewerbe betreiben. Die Firmierung, die inzwischen von seinen strengen formalen Voraussetzungen ablässt, verlangt nunmehr in § 18 Abs. 1 HGB lediglich Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft und ist somit weitgehend dem Markenrecht angenähert. Letzteres ist allerdings umfassender und regelt nach § 5 Abs. 2 MarkenG sämtliche Unternehmenskennzeichen, "die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden".
Rz. 64
Das MarkenG und die darin erfassten Marken (auch Firmenlogos) und geschäftlichen Bezeichnungen (einschließlich der Werktitel) dienen zur Unterscheidung der eigenen Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Bezeichnungen von denen anderer Unternehmen oder Personen. Diese Herkunftsfunktion wird zwar nicht mehr so weit gefasst wie bei dem zuvor geltenden Warenzeichengesetz, hat aber immer noch für die so genannte Ausstattung Bedeutung, nämlich den Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung (Bekanntheitsgrad aufgrund Benutzung der Waren oder Dienstleistungen).
Rz. 65
Neben dem Herkunftshinweis spielt die Unterscheidungskraft eine entscheidende Rolle. § 3 Abs. 1 MarkenG verlangt für die Marke als schutzfähiges Zeichen, dass es geeignet sein muss, "Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden". Je größer die unterscheidungskräftigen Merkmale ausfallen, desto umfassender ist die Schutzwirkung. Als flankierender Schutz zu den urheberrechtlichen Werken hat das Markenrecht deshalb Bedeutung, weil nicht nur Wörter, Bilder, Buchstaben und Zahlenfolgen, sondern sogar Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware und ihrer Verpackung und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (§ 3 Abs. 1 MarkenG) erfasst werden. § 5 Abs. 1 MarkenG schützt die geschäftlichen Bezeichnungen, und zwar den im geschäftlichen Verkehr benutzten Namen, die Firma oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs sowie schließlich die Werktitel. Zu Letzteren gehören gem. § 5 Abs. 3 MarkenG Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Rz. 66
Im Gegensatz zu den technischen Schutzrechten entsteht der Markenschutz nicht nur durch Registereintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern auch durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Dabei hängt der Grad der Verkehrsdurchsetzung davon ab, ob entweder eine nicht unterscheidungskräftige Marke vorliegt oder Schutz für ein Kennzeichen begehrt wird, das freihaltebedürftige Angaben enthält. Ein Freihaltebedürfnis besteht an solchen Kennzeichen, die wegen ihrer allgemeinen Bedeutung von einer Monopolisierung für einzelne Personen ausgeschlossen sind. Neu ist zusätzlich für das Markenrecht, dass die Marken nicht zwingend mit einem Unternehmen verbunden sein müssen, vielmehr die Anmeldung durch eine Privatperson gem. § 7 Nr. 1 MarkenG genügt. Allerdings muss die Marke innerhalb von fünf Jahren seit der Anmeldung tatsächlich benutzt werden (§ 41 MarkenG). Wie auch bei den technischen Schutzrechten gilt der Grundsatz der Priorität, wobei grundsätzlich der ältere Zeitrang maßgeblich ist, also der Zeitpunkt der Entstehung des Kennzeichenrechts (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Besonderheit gegenüber den technischen Schutzrechten und auch gegenüber dem urheberrechtlichen Werk ist die Maßgeblichkeit der Durchsetzung "am Markt". Selbst wenn eine Kennzeichnung im Sinne des MarkenG erst später eingeführt ist, verdrängt derjenige, ...