Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.06.2023; Aktenzeichen 327 O 230/21) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2023, Az. 327 O 230/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird beschränkt auf die auf Werktitelschutz gestützten Ansprüche zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen "MONEYPENNY" und "MY MONEYPENNY" durch letztere geltend.
Die Klägerin ist - gemeinsam mit der M. ... Studios Inc. (... Inc.) - in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der James Bond-Serie benannt (vgl. Anlage K 2).
Seit 1962 erschienen 25 James Bond-Filme. Die ersten Filme der Serie basierten auf den James Bond-Romanen des britischen Autors lan Fleming. In den Filmen ist die Figur "James Bond" ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur "M" der Leiter bzw. die Leiterin des Geheimdienstes MI6 und Vorgesetzte von "James Bond", die Figur "Moneypenny" bzw. "Miss Moneypenny" die Sekretärin von "M" und die Figur "Q" Quartiermeister der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des MI6. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit "Casino Royale" im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" bzw. "Miss Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" als eine jüngere "Eve Moneypenny" wieder, zunächst als kämpferische Agentin an der Seite von "James Bond", die später jedoch nach einem missglückten Rettungsversuch, bei dem "James Bond" angeschossen wurde, auf dessen Empfehlung hin den Job im Vorzimmer von "M" annimmt.
In Anlage K 4 hat die Klägerin Umsatzinformationen betreffend die James Bond-Filmserie für das Gebiet der Europäischen Union und Deutschlands bis einschließlich 31.12.2019 vorgelegt, in den Anlagen K 5 und K 7 Unterlagen des U.S. Copyright Office und ein Urteil des United States District Court for the Central District of California und in Anlage K 6 eine Erklärung der M. Inc. vom 08.12.2020 betreffend die Geltendmachung von Rechten durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.
In den Anlagen K 14 bis K 18 hat die Klägerin Unterlagen betreffend die Benutzung des Begriffs "MONEYPENNY" auf Merchandising-Artikeln, in der Werbung und in einem "Style Guide" der Klägerin sowie in den Anlagen K 19 und K 31 Verkehrsbefragungsgutachten des IFD Allensbach vom 24.05.2019 und vom 14.10.2019 vorgelegt.
Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) erstmals mit Anwaltsschreiben vom 11.11.2015 abmahnen (Anlage K 38). In diesem Zusammenhang machte die Klägerin u.a. ihre Unionswortmarke "MONEYPENNY" Nr. 005247374 geltend, die am 21.07.2006 angemeldet und am 15.09.2011 eingetragen wurde mit Schutz für Waren/Dienstleistungen in den Klassen 03, 09, 14, 16, 25, 28, 38, 41. Diese Marke wurde allerdings im Löschungsverfahren zum Az. 13782 C mit Wirkung zum 14.05.2020 gelöscht.
Die Klägerin meldete am 18.11.2015 die Unionswortmarke "MONEYPENNY" Nr. 014802383 für Waren der Klassen 09, 16 und 18 an, gegen die die Beklagte zu 2) Widerspruch einlegte, der gegenwärtig noch anhängig ist.
Die Beklagte zu 1) wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt am 19.11.2019 mit der im Rubrum genannten Firma eingetragen. Die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 20).
Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim DPMA eingetragenen Marke "MONEYPENNY" und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang.
Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MONEYPENNY" Nr. 302015103606 mit einer Priorität vom 19.06.2015 und Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 41, in Klasse 35 u.a. für folgende Dienstleistungen: Büroarbeiten; Auswahl, Anwerbung, Vermittlung und Bereitstellung von Personal; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Dienstleistungen eines Franchisegebers und in Klasse 41 u.a. für folgende Dienstleistungen: Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung in Bezug auf Geschäftsführung von Franchise-Unte...