Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 89/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.04.2015, Az.: 315 O 89/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Einwilligung in die Löschung der Wortmarke "Culture der Trend" und daneben die Feststellung, dass diese Marke wegen Nichtigkeit zu löschen ist, hilfsweise dass der Verfall der Marke am 06.10.2013 eingetreten ist. Mit ihrem Begehren auf Einwilligung in die Markenlöschung war die Klägerin erstinstanzlich zum Teil erfolgreich.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie ist unter anderem Inhaberin der am 14.01.2009 eingetragenen Wort-/Bildmarken CTM 099... und - mit Benennung der Europäischen Union - IR 99... "Culture"

((Abbildung))

für Waren der Klassen 14, 18, 25, die eine Priorität vom 15.07.2008 in Anspruch nehmen (Anlage K 1, K 2). Die Klägerin produziert und vertreibt Bekleidung, insbesondere auch Herrenhemden. Diese vertreibt sie seit Jahren auf dem deutschen Markt unter dem Zeichen "Culture" (Anlagen K 6 - K 9). Die Hemden sind seit einigen Jahren (seit 2008 in den Niederlanden und später auch in Deutschland) so gestaltet, dass verschiedenfarbige, unterschiedlich gemusterte Stoffe insbesondere für Kragen, Knopfleisten und Manschetten verarbeitet werden, wobei die Kragen regelmäßig als doppelter Button-Down-Kragen ausgeführt sind. Die Marke "Culture" wird insbesondere auf den Etiketten und Anhängern der Hemden sowie als Logo auf der linken Vorderseite der Hemden in Brusthöhe eingestickt.

Der Beklagte ist Inhaber einer am 16.07.2007 angemeldeten und am 05.10.2007 eingetragenen Wortmarke DE 30746421 "Culture der Trend" für Waren der Klasse 18 und 25, nämlich Leder und Lederimitationen, sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, soweit in Klasse 18 enthalten, und Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, soweit in Klasse 25 enthalten. Für den Registerauszug wird auf Anlage K 10 verwiesen. Im Berufungsverfahren streitig ist noch die Eintragung für Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten.

Im Jahr 2012 fand ein geschäftlicher Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn R. B. von der Klägerin statt betreffend eine Zusammenarbeit bei der Herstellung und dem Vertrieb von Konfektion unter dem Zeichen "Culture" der Klägerin. Der Beklagte ließ sich unter der Fa. Co... GmbH im Februar 2012 und September 2012 Hemden der Klägerin liefern. In der Folgezeit endete die Zusammenarbeit.

Die Klägerin erlangte Anfang März 2013 davon Kenntnis, dass die Handelshof-Gruppe in einem Prospekt "Handelshof aktuell" Herrenhemden der Marke "Culture" als "Top-Artikel" zum Preis von EUR 24,99 mit gegenübergestellter unverbindlicher Preisempfehlung von EUR 99,00 bewarb. Da es sich nicht um Hemden der Klägerin handelte, ließ sie die Ha.-Ma. GmbH mit Schreiben vom 08.03.2013 abmahnen. Daraufhin teilt Rechtsanwalt S. für die Ha.-Ma. GmbH mit, dass die mit "Culture der Trend" gekennzeichneten Hemden von der Ap. H... GmbH Hamburg stammten, die wiederum selbst Herstellerin sei. Geschäftsführerin der Ap. H. GmbH ist Frau T. Y., die Lebensgefährtin des Beklagten. Ferner wurden Anfang März 2013 Hemden mit der Kennzeichnung "Culture der Trend" bei der Firma Bekl. H. B... GmbH & Co. KG, M., von der Klägerin aufgefunden. Diese teilte auf Nachfrage der Klägerin mit, sie habe die Hemden von der Ap. H... GmbH erhalten.

Mit Schreiben vom 19.04.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Marke DE 30746421 "Culture der Trend" zur Löschung zu bringen oder die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Die Klägerin stellte am 17.06.2013 beim DPMA einen Löschungsantrag gegen die Marke des Beklagten "Culture der Trend". Der Beklagte widersprach einer Löschung. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 erhob die Klägerin die vorliegende Löschungsklage.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Marke des Beklagten gemäß §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 51, 12, 5 MarkenG zu löschen sei. Ihr, der Klägerin, stünden ältere Rechte zu, da sie die Kennzeichnung "Culture" nicht nur als Produktbezeichnung, sondern auch als Logo bereits seit 1989 und damit schon lange vor dem 16.07.2007 als Kennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG in Deutschland genutzt habe. Auch genieße das Zeichen "Culture" eine gewisse Bekanntheit auf dem deutschen Bekleidungsmarkt. 1993 habe sie Hemden im Wert von ca. EUR 1.530.519,20 (68.557 Stück) vertrieben und die ve...

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