Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.11.2022; Aktenzeichen 312 O 284/20) |
Tenor
A. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2022, Az. 312 O 284/20, wird abgeändert und im Tenor Ziff. I wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem DPMA
1. in die Löschung der Marke DE 30 2017 032 793 "STIFTUNG FERNSEHTURM HAMBURG AUFWÄRTS 50 JAHRE TELEMICHEL", der Bildmarke DE 30 2019 108 431 sowie der Marke DE 30 2019 108 4306 "Telemichel" einzuwilligen, sowie
2. die Markenanmeldungen für die Marke DE 30 2019 107 5447 "Telemichel" sowie für die Marke DE 30 2019 029 5575 "Telemichel" zurückzunehmen.
B. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
C. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
D. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu den Kosten und die angefochtene Entscheidung ist hinsichtlich der Aussprüche zu Ziff. II., III. und zu den Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsausspruchs nach Ziff. II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR und wegen des Auskunftsausspruchs nach Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Kostenausspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
E. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 130.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin macht - gestützt auf Wettbewerbsrecht aus dem Gesichtspunkt unlauterer Behinderung - einen außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG betreffend fünf von der Beklagten angemeldete Marken mit einem Bild des Hamburger Fernsehturms und/oder mit dem Wort "Telemichel" geltend. Zudem wendet sich die Klägerin gegen eine aus ihrer Sicht irreführende Werbung der Beklagten und begehrt insoweit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der D. T. AG, die Eigentümerin des Hamburger Fernsehturms ist. Sie hat ein Schreiben "Zustimmung und Ermächtigung zur Prozessführung" der D. T. AG vorgelegt (Anlage K22). Der Hamburger Fernsehturm wird auch "Heinrich-Hertz-Turm" oder "Telemichel" genannt.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung, die nach einer Absichtserklärung der Klägerin vom 16.03.2015 (Anlagen K1/B1), die in der Erklärung als "Eigentümerin des 1968 errichteten Heinrich-Hertz-Turms in Hamburg [...] 'Hamburger Fernsehturm'" bezeichnet wird, zur Unterstützung der Klägerin in Bezug auf die geplante Wiedereröffnung des Hamburger Fernsehturms gegründet worden war. Die Absichtserklärung sollte nach ihrem Wortlaut der Stiftung dazu dienen, "eine Bauvoranfrage im Hinblick auf die Instandsetzungsarbeiten und die Installierung eines neuen Aufzugssystems stellen zu können" (vgl. Anlage K1). Eine Bauvoranfrage wurde nicht von der Beklagten gestellt, sondern war bereits am 20.10.2014 von der ARGE F. H. gestellt worden und wurde am 19.08.2015 positiv beschieden. Im Schreiben der ARGE F. H. an die Beklagte vom 27.11.2014 heißt es: "Die ARGE F. hat die Aufgabenstellung für die Stiftung F. den Vorbescheidsantrag zu erstellen und die Genehmigung zu erwirken. Die ARGE F. stehen im ständigen Austausch mit der Stiftung F..".
Die Beklagte wurde am 01.07.2015 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt und eingetragen (Anlage B2).
Im Dezember 2015 verhandelten die Parteien über einen zwischen ihnen geplanten Pachtvertrag über das Turmrestaurant, die Fahrstühle und die Plattform.
Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Anlage K2) kündigte die Klägerin die Absichtserklärung vom 16.03.2015.
Am 02.05.2018 veröffentlichte die Klägerin eine Ausschreibung hinsichtlich des Betriebs des Fernsehturms als Aussichtsplattform und Restaurant. Die Beklagte bewarb sich bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 08.06.2018 nicht.
Schon am 01.02.2018 hatte die Beklagte die Wort-/Bildmarke DE 30 2017 032 793 "STIFTUNG FERNSEHTURM HAMBURG AUFWÄRTS 50 JAHRE TELEMICHEL" angemeldet:
((Abbildung))
Die Marke wurde am 20.02.2018 für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 41, 43 eingetragen, darunter in Klasse 43 für "Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen". Die Beklagte bildet die Marke auf Gold-, Silber- und Kupfermedaillen ab, die sie - neben weiteren Souvenir- und Merchandisingartikeln mit Telemichel-Bezug - seit Oktober 2017 in streitigem Umfang zum Verkauf anbietet (vgl. Anlage K5).
Am 28.06.2019 meldete die Beklagte folgende Bildmarke DE 30 2019 108 431 an:
((Abbildung))
die am 05.09.2019 ebenfalls für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klass...