Rz. 487

Muster 1.37: Einrede der Verjährung im neuen BGB-Bauvertrag

 

Muster 1.37: Einrede der Verjährung im "neuen" BGB-Bauvertrag

Gegenüber den Ansprüchen der Klägerin aus dem BGB-Bauvertrag vom _________________________ erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wie die Klägerin selbst vorträgt, sind die Leistungen am 31.10.2018 abgenommen worden. Die Schlussrechnung der Klägerin ist der Beklagten am 30.11.2018 zugegangen.

 
  Beweis: 1. Schreiben der Klägerin mit Eingangsstempel der Beklagten vom 30.11.2018, Anlage
    2. Zeugnis des Herrn _________________________, zu laden über _________________________

Dass die Klägerin die geprüfte Schlussrechnung erst am 7.1.2019 zur Kenntnis genommen hat, ist unbeachtlich. Die Parteien haben nämlich einen BGB-Bauvertrag geschlossen, weshalb es lediglich auf den Zugang der Schlussrechnung und nicht auf den Ablauf der Prüffrist ankommt.

Eventuelle Vergütungsansprüche der Klägerin sind damit noch im Jahr 2018 fällig geworden und mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt; §§ 195, 199 BGB. Die Klageeinreichung im März 2022 erfolgte dementsprechend zu spät.

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