Dr. Christoph Lichtenberg
Rz. 236
Bei einem Pauschalvertrag, dem auch im Stadium vor Vertragsschluss kein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde lag, fehlt die Grundlage für eine solche einfache Abgrenzung. Dies ändert aber nichts an den oben geschilderten Grundsätzen.
Rz. 237
Damit ist es vor allen Dingen unzulässig (und dennoch in der Praxis sehr beliebt),
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die erbrachten Leistungen ohne nachvollziehbare Kriterien mit einem Prozentsatz zu beziffern und diesen von der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen; es fehlt sowohl an der exakten Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen als auch an einer finanziellen Bewertung genau der erbrachten Teilleistungen; |
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die erbrachten Leistungen zwar im Einzelnen zu ermitteln, dann aber mit den üblichen Preisen oder einer anderen Preisgrundlage, die nicht dem Vertrag zu entnehmen ist, zu bewerten; |
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sich an einem Zahlungsplan zu orientieren, denn im Regelfall entsprechen die vereinbarten Raten nicht den für die Fälligkeit festgelegten Bautenständen (sollte der Vertrag dies im Einzelfall ausnahmsweise so regeln, kann der Zahlungsplan natürlich herangezogen werden). |
Rz. 238
Solche Abrechnungen führen nicht nur zu einem falschen Ergebnis, sondern sind auch nicht prüffähig (mit den oben dargelegten Folgen, siehe Rdn 189 ff.).
Rz. 239
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für die Abrechnung solcher Pauschalverträge das Verhältnis zwischen geschuldeter Leistung und vereinbarter Vergütung nachträglich hergestellt werden. Wie dies genau zu erfolgen hat, bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls.
Rz. 240
Diese nachträgliche Kalkulation kann z.B. so erfolgen, dass der Auftragnehmer im Nachhinein ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt und dies mit Einzelpreisen versieht, auf deren Basis dann die Abrechnung erfolgen kann. Je nach den Erfordernissen kann auch eine Kalkulation nach Gewerken ausreichen; dabei können dann vollständig erbrachte Gewerke dementsprechend abgerechnet werden, und nur bei erst zum Teil erbrachten Gewerken ist eine Aufteilung in Einzelleistungen erforderlich.
Rz. 241
Die folgenden Grundsätze sind auf jeden Fall zu beachten:
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Die Abrechnung muss die einfache und sichere Prüfung durch den Auftraggeber ermöglichen. |
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In der Nachkalkulation müssen alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Leistungen enthalten sein. Hatte der Auftragnehmer also bei seiner Angebotskalkulation Leistungen übersehen oder irrig angenommen, beschriebene Teilleistungen würden nicht zur Ausführung kommen, hat er diese nun zu berücksichtigen. |
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Es muss als Endergebnis der vertraglich vereinbarte Preis herauskommen. |
Rz. 242
Da stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind, kann es natürlich zu Ausnahmen kommen. Z.B. kann dann, wenn die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen einen so geringen Teil der Gesamtleistung ausmachen, dass der Entfall das Preisgefüge nicht stört, die Abrechnung der Gesamtvergütung abzüglich der Vergütung für die im Einzelnen bezeichneten und bewerteten entfallenen Leistungen ausreichend sein.