Rz. 135

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die gerade geschilderten Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Soweit es um die Folgen einzelner Annahmeverzüge geht – und nur insoweit – kann sich der Auftragnehmer auf die Darlegungserleichterungen aus § 287 ZPO berufen.[148]

 

Rz. 136

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB kann sich u.U. mit einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B überschneiden (was auch die Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B zeigt). Wegen der völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen (konkrete Schadensberechnung versus Entschädigungsberechnung auf Basis der kalkulierten Preise) gehört zum schlüssigen Klagevortrag aber dennoch auf jeden Fall die Angabe, auf welche Anspruchsgrundlage der Auftragnehmer seinen Anspruch stützt.

 

Rz. 137

Ebenso verbietet sich (was aber dennoch sehr gern z.B. von Sachverständigen bei der Ermittlung von Verzögerungsansprüchen gemacht wird) eine Vermengung von Ansprüchen aus § 2 Abs. 5 VOB/B und § 642 BGB. Nicht nur, dass sich die Ansprüche hinsichtlich der Ermittlung der Vergütung bzw. der Entschädigung unterscheiden (siehe Rdn 126 ff.) – vor allen Dingen schließen sich die Anspruchsgrundlagen auch aus; zu einer Überschneidung wie mit dem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B kann es also nicht kommen. Dies liegt daran, dass der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, nämlich die unterlassene Mitwirkung, voraussetzt. Der Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B hingegen ist Folge einer erlaubten, weil in § 1 Abs. 3 VOB/B vereinbarten, Vertragsänderung.[149]

Der Vortrag des Auftragnehmers unterscheidet sich also zwingend je nachdem, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützen möchte.

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