_________________________ Versicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________, Verkehrsunfall vom: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich auch im Namen der Mandantschaft für die geleistete Zahlung auf den Fahrzeugschaden. Ihre Auffassung hinsichtlich der Sachverständigenkosten kann diesseits nicht geteilt werden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens des Mandanten ist vorliegend nicht gegeben. Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB Ihrerseits auszugleichenden Vermögensnachteilen.1
Die Einschaltung eines Sachverständigen war vorliegend zwecks Begutachtung und Ermittlung des Fahrzeugschadens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Diesbezüglich darf ich höflich darauf hinweisen, dass es für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommt und dieser nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
Der später ermittelte Schadensumfang kann hierfür zwar ein Gesichtspunkt sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dem Mandanten als Geschädigtem zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Begutachtung, die Höhe des Schadens gerade nicht bekannt war (vgl. BGH NJW 2005, 356).
Insofern darf vorliegend auch darauf hingewiesen werden, dass für meinen Mandanten als Laien nicht erkennbar war, wie hoch der Sachschaden am eigenen Kfz unfallbedingt sein würde. Unser Mandant ist von Beruf _________________________ und besitzt daher nicht das erforderliche Fachwissen eines Kfz-Meisters, Kfz-Sachverständigen oder Kfz-Mechanikers.2
Wie dem Kfz-Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigen _________________________ zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Mandantenfahrzeug zudem um einen _________________________, mithin ein hochwertiges Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt in einem guten und gepflegten Zustand befand. Zudem erfolgte vorliegend ein rammartiger Anstoß, bei dem das Mandantenfahrzeug u.a. im Bereich der lackierten Stoßstange beschädigt wurde. Ausweislich der Bilder im Sachverständigengutachten war der Stoßfänger vorn links gestaucht und die Stoßstange verschoben.
Diesbezüglich waren deutliche Spaltmaßverschiebungen auf den Fotos des Sachverständigen sichtbar. Insofern war die Entstehung eines hohen Fahrzeugschadens zu vermuten u.a. aufgrund eventuell hinter der beschädigten Stoßstange liegender weiterer Beschädigungen, so dass dem Mandanten mangels Erkennbarkeit eines Bagatellschadens auch die Sachverständigenkosten zu erstatten sind.3
Ich habe Sie daher höflich aufzufordern, die Sachverständigenkosten bis spätestens zum _________________________ auf das Ihnen bekannte Konto des Mandanten anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)