_________________________ Versicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________, Verkehrsunfall vom: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich auch im Namen des Mandanten für die Teilzahlung auf die Sachverständigenkosten. Entgegen Ihrer Auffassung sind Ihrerseits auch die gesamten seitens des Kfz-Sachverständigen bezifferten Gutachterkosten zu regulieren.
Diesbezüglich ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellen den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB dar. Die Sachverständigengebühren wurden durch den Kfz-Sachverständigen anhand der Schadenshöhe zutreffend ermittelt. Gemäß des BGH-Urteils vom 23.1.2007 (Az. XI ZR 67/07, juris) ist eine Berechnung der Sachverständigenkosten anhand der Schadenshöhe zulässig. Schließlich gibt es für die Sachverständigenkosten keine Marktsituation.
In Deutschland gibt es insofern keine gesetzliche Regelung zur Höhe des Sachverständigenhonorars sowie keine sonstige verbindliche und amtliche Vergütungstabelle. Es dürfte zudem bekannt sein, dass eine erhebliche (wohl die überwiegende) Zahl der Kfz-Schadensgutachter das Gutachterhonorar an der Schadenshöhe bemisst.
Der Bundesgerichtshof urteilt in mittlerweile wiederholter Rechtsprechung, dass erst dann, wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt, der Gutachter das ortsübliche Honorar als Werklohnforderung beanspruchen kann, wobei ebenfalls keine Bedenken dagegen bestünden, dass das Gutachterhonorar nach der bewerteten Schadenshöhe pauschaliert wird (zuletzt im Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, zfs 2007, 507).1
Die Sachverständigenkosten wurden zwischen dem Kfz-Sachverständigen und dem Mandanten anlässlich der Beauftragung am _________________________ vereinbart.
Unabhängig davon, dass zwischen dem Mandanten und dem Kfz-Sachverständigen eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, beträgt das Grundhonorar _________________________ EUR (netto). Insofern ist die zwischen dem Mandanten und dem Kfz-Sachverständigen vereinbarte Vergütung auch ortsüblich und angemessen. Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen bestimmten Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Im Übrigen ist entscheidend, ob der Endbetrag des Honorars ortsüblich und angemessen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob etwa die zugrunde gelegte Grundgebühr oder die im Einzelnen in Ansatz gebrachten Positionen tatsächlich angemessen sind.
Angesichts der Schadenshöhe ist die in Ansatz gebrachte Grundgebühr nicht zu beanstanden. Bereits das AG Berlin-Mitte hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 ausgeführt, dass eine pauschalierte Bestimmung der Sachverständigenkosten anhand der Schadenshöhe rechtmäßig ist (vgl. AG Berlin-Mitte SP 2005, 165). Der Kfz-Sachverständige überschreitet dadurch, dass er sich an der Schadenshöhe orientiert und sein Honorar beziffert, nicht die Grenzen der zulässigen Preisgestaltung.
Grund hierfür ist, dass der Sachverständige die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg schuldet und der Sachverständige auch dafür haftet. Eine Pauschalierung des Sachverständigenhonorars anhand der Schadenshöhe trägt daher dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen als Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten dient.
Diesbezüglich wurde auch im hiesigen Gerichtsbezirk bereits anerkannt, dass ein Grundhonorar, welches sich auf 10 % bis 20 % der Bruttoschadenssumme zuzüglich Wertminderung beläuft, als erforderlich und angemessen angesehen wird.
Diese Vorgaben hat der vom Kläger beauftragte Gutachter vorliegend auch nicht überschritten, bedenkt man, dass die Sachverständigenkosten lediglich 15 % (inkl. MwSt.) des Wiederbeschaffungswertes (inkl. MwSt.) betragen und sich mithin innerhalb der Vorgaben der Rechtsprechung bewegen. Der in Rechnung gestellte Betrag liegt demnach, unabhängig von der bestehenden konkreten vertraglichen Vereinbarung, innerhalb der Bandbreite dessen, was als ortsüblich anzusehen ist.
Selbst wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung vorläge, eine ortsübliche Vergütung nicht feststellbar und ein Rückgriff auf die §§ 315, 316 BGB vorzunehmen wäre, entspräche die vorliegende Rechnung dem Billigkeitserfordernis.
Eine Bestimmung der Vergütung gemäß §§ 315, 316 BGB durch den Sachverständigen ist erst dann unwirksam, wenn sich die Bestimmung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr in den Grenzen der Billigkeit hält. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit des hier vom Sachverständigen geforderten Betrages liegen nicht vor.
Hinsichtlich des Ihrerseits angegebenen Grundhonorars aus der Tabelle des BVSK sei zum einen darauf hingewiesen, dass es lediglich um ein – nicht bindendes – Gesprächsergebnis zwischen der HUK-COBURG und dem BVSK handelte. Darüber hi...