Rz. 277

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles mit 4 % zu verzinsen (§ 91 VVG). Im Übrigen gelten die Verzugsregeln gemäß § 288 BGB (5 %-Punkte über Basiszinssatz). Gemäß § 91 S. 2 VVG ist die Frist gehemmt, ­"solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge