Rz. 277
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles mit 4 % zu verzinsen (§ 91 VVG). Im Übrigen gelten die Verzugsregeln gemäß § 288 BGB (5 %-Punkte über Basiszinssatz). Gemäß § 91 S. 2 VVG ist die Frist gehemmt, "solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann".
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