Rz. 37

Das BGB enthält nur wenige versicherungsrechtliche Bestimmungen:

§§ 330332 BGB (Lebensversicherung),
§§ 1045, 1046 BGB (Nießbrauch),
§§ 11271130 BGB (Gebäudeversicherung).
 

Rz. 38

Aus dem privatrechtlichen Charakter des Versicherungsvertrages ergibt sich, dass für diesen Vertrag die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten, soweit nicht im VVG eine spezielle Vorschrift enthalten ist, die den Bestimmungen des BGB als lex specialis vorgeht.

 

Rz. 39

 

Beispiel

Die Rechtsfolgen des Prämienverzuges sind abweichend von § 323 BGB abschließend in §§ 37, 38 VVG geregelt.

 

Rz. 40

Soweit das VVG daher keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf das BGB zurückzugreifen. Hierzu gehören aus dem BGB insbesondere die Vorschriften über die

Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),
die Willenserklärungen (Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung (§§ 119 ff.),
sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138),
das Zustandekommen des Vertrages (§§ 145 ff.),
Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff.),
Verzugszinsen (§ 288).

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