Rz. 43
Die deutschen Gerichte sind nach den Regeln der ZPO über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12–37 ZPO) und nach der Gerichtsstandregelung in § 215 VVG auch zuständig, soweit Ansprüche gegen einen ausländischen Versicherer geltend gemacht werden. Deckungsansprüche aus einem Versicherungsvertrag mit einem ausländischen Versicherer können daher nach deutschem Recht vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche nach dem Pflichtversicherungsgesetz bei Beteiligung eines Ausländers können ebenfalls in Deutschland und gegebenenfalls vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden.
Rz. 44
Die 4. KH-Richtlinie der EU (BGBl I 2002, 2586) hat die Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen und Lichtenstein) und in der Schweiz erheblich vereinfacht. Diese Richtlinie erstreckt sich auch auf die neu beigetretenen EU-Staaten. Nach dieser Richtlinie sind die Kfz-Versicherer gehalten
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eine nationale Auskunftsstelle zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers einzurichten, |
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einen Schadenregulierungsbeauftragten einzurichten, |
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eine Entschädigungsstelle einzurichten, die tätig wird, wenn der Schadenregulierungsbeauftragte nicht innerhalb von drei Monaten den Schaden reguliert oder eine begründete Stellungnahme abgegeben hat. |
Die nationale Auskunftsstelle ist in Deutschland der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (§ 8a PflVG). Die Entschädigungsstelle ist in Deutschland der Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43/43 G, 10117 Berlin (§ 12a PflVG).
Rz. 45
Gerichtsstand für die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen einen ausländischen Pflichthaftpflichtversicherer ist der Wohnsitz des Geschädigten. Während die 4. KH-Richtlinie noch keinen entsprechenden Gerichtsstand vorsah, ist dieser Gerichtsstand nunmehr ausdrücklich in der 5. KH-Richtlinie bestimmt worden. Art. 3 der 4. KH-Richtlinie verpflichtet alle Staaten der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Lichtenstein) zur Einführung eines Direktanspruches des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. Eine direkte Klage gegen den Versicherer ist daher beim Gerichtsstand des Geschädigten zulässig.