Rz. 212

Von einem sekundären Risikoausschluss spricht man dann, wenn ein an sich versichertes Risiko durch eine gesonderte Bestimmung ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

 

Rz. 213

 

Beispiel

Die Kriegsklausel, die in den meisten AVB die Ersatzpflicht für solche Schäden ausschließt, die auf Kriegsereignisse zurückzuführen sind:

§ 2 I 3 AUB – "Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind."

Beweispflichtig ist der Versicherer, der sich auf einen Risikoausschluss beruft.

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