Forderungsausfälle drohen
Was Sie überprüfen sollten und wo Sie wichtige Informationen abrufen können
Der Ukraine-Krieg wird weitreichende Folgen auch für deutsche Unternehmen haben,
- die Geschäfte mit Russland bzw. russischen Kunden getätigt haben oder
- noch in Russland tätigen wollen oder investieren.
So hat die Bundesregierung die Bewilligungen der sog. Hermes-Bürgschaften ausgesetzt und erschwert damit deutschen Unternehmen Geschäfte mit Russland - und zwar unabhängig davon, ob es sanktionierte Güter oder Branchen betrifft oder nicht. Banken etc. werden derzeit wohl keine weiteren Forderungen gegen russische und ukrainische Schuldner ankaufen (Factoring).
Unternehmer müssen sofort ihre Kreditversicherungen überprüfen (lassen), ob das politische Risiko (Russland oder Ukraine) mitversichert ist. Ohne Einschluss der Klausel „politisches Risiko“ ist nur das wirtschaftliche Risiko versichert, also die Insolvenz oder Nichtzahlung der Auftraggeber. Wenn jedoch eine Insolvenz oder eine Nichtzahlung auf eine kriegerische Handlung zurückzuführen ist, besteht wohl bei den meisten Versicherern kein Versicherungsschutz. Kreditversicherer können jederzeit den Versicherungsschutz für einzelne Kunden/bzw. für die betroffenen Unternehmen aufheben, bisher erbrachte Leistungen bleiben ggf. versichert.
Auch bezüglich Transportversicherungen müssen sich die betroffenen Unternehmen informieren, weil Versicherer hier u.U. von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder bereits die Versicherung für die Gefahren Krieg, Streik und Aufruhr innerhalb der Ukraine und Russlands ausgeschlossen haben.
Weitere Versicherungen sind dringend zu hinterfragen: So besteht generell kein Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung für Schäden an Fahrzeugen, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Informationen bei beabsichtigten Ausfuhrvorhaben finden sich für Unternehmen z.B. auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Rechtliche Grundsatzfragen können an die E-Mail-Adresse: ru-embargo@bafa.bund.de gesendet werden.
Informationen, ob z.B. die Sanktionen auch für die von deutschen Unternehmen bereits abgeschlossenen Verträge mit russischen Unternehmen gelten, findet man auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Unternehmen können sich auch von der für sie örtlich zuständigen IHK/Handwerkskammer beraten lassen. Auch auf der Homepage der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer finden sich Informationen.
Wichtig: Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht beauftragen etc.
Jedes Unternehmen sollte sich auch individuell beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, sich bei künftigen (erlaubten) Verträgen mit russischen Auftraggebern abzusichern.
Unternehmen sollten neue (alternative/zusätzliche) Absatzmärkte überdenken/prüfen lassen und/oder über mögliche Alternativen ihrer „Angebotspalette“ nachdenken, da sich die Wirtschaftslage in Deutschland/Europa auch dann relevant verändern wird, wenn das schlimmste Szenario eines Atomangriffs seitens Russlands nicht eintritt.
Wenn ein betroffenes Unternehmen schon jetzt Forderungsausfälle aufgrund von abgeschlossenen bzw. seinerseits erfüllten Geschäften mit russischen Auftraggebern hat oder diese unvermeidbar sein werden, und dadurch in eine „Schieflage“ gerät, d.h. die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) oder bei einer GmbH die rechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, ist unverzüglich die rechtzeitige Insolvenzantragstellung (u.U. mit Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung) zu prüfen. Hier hilft die Beratung durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Sanktionen gegen Russland: wo Sie aktuelle Informationen finden
Ukraine-Krieg: Auswirkungen auf die deutsche Rechnungslegung
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
7.799
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.0258
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
3.978
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
3.732
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.649
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.648
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.936
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.936
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.7556
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.719
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024
-
Mehr Flexibilität durch offene Leasingverträge
15.10.2024