Rz. 254
Die EU-Vermittlerrichtlinie ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts vom 19.12.2006 umgesetzt worden. Dieses Artikelgesetz hat zum Erlass der Versicherungsvermittlungsordnung geführt und ist im VVG 2008 berücksichtigt worden. Weiterhin wurden Regelungen in der Gewerbeordnung vorgenommen.
§ 59 VVG enthält eine Legaldefinition für den Oberbegriff "Versicherungsvermittler". Versicherungsvertreter ist derjenige, der "von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen" (§ 59 Abs. 1 S. 2 VVG).
Versicherungsmakler ist derjenige, der "gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein" (§ 59 Abs. 3 VVG).
Versicherungsberater ist derjenige, der "gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein" (§ 59 Abs. 4 VVG).
I. Statusangaben
Rz. 255
Jeder Versicherungsvermittler ist gem. § 11 der Versicherungsvermittlerordnung verpflichtet, den Versicherungsnehmer beim ersten Gesprächskontakt Angaben über seinen Status klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Insbesondere hat er den Kunden vor Beginn des Beratungsgesprächs darüber aufzuklären, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig wird.
II. Hinweispflichten
Rz. 256
Versicherungsmakler müssen dem Kunden gem. § 60 Abs. 2 S. 1 VVG mitteilen, aufgrund welcher Marktanalyse sie ihre Leistungen erbringen, sie müssen auch die Namen der berücksichtigten Versicherer benennen.
III. Beratungspflicht
Rz. 257
Versicherungsvermittler müssen den Versicherungsnehmer umfassend beraten, sie müssen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen fragen und diese Tätigkeit dokumentieren (§ 61 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf Beratung und Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten (§ 61 Abs. 2 VVG).
IV. Schadensersatzpflicht (§ 63 VVG)
Rz. 258
Wenn der Versicherungsvermittler seine Beratungs- und Dokumentationspflichten gem. §§ 60, 61 VVG schuldhaft verletzt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 63 VVG). Diese Schadensersatzpflicht richtet sich beim Versicherungsmakler ausschließlich gegen diesen, während bei der Schadensersatzpflicht des Versicherungsvertreters dieser gesamtschuldnerisch neben dem Versicherer haftet.
V. Versicherungsvertreter
Rz. 259
Den selbstständigen Versicherungsvertretern werden Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträge betraut sind, gleichgestellt (§ 73 VVG). Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt alle maßgeblichen Erklärungen des Versicherungsnehmers zum Versicherungsvertrag sowie Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegen zu nehmen (§ 69 VVG).
Rz. 260
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe und den Inhalt eines Antrages, die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer (§ 69 Abs. 3 VVG).
Die "Auge- und Ohr-Rechtsprechung" ist in § 70 VVG kodifiziert worden: Die Kenntnis des Versicherungsvertreters steht der Kenntnis des Versicherers gleich, beschränkt auf die Kenntnisse, die er "dienstlich" erlangt. Die Bestimmung gilt also nicht für Umstände, von denen der Versicherungsvertreter außerhalb seiner Tätigkeit erfährt.
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters ist gem. § 72 VVG unzulässig und gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
Rz. 261
Die Vertrauenshaftung des Versicherers erstreckt sich auch auf Unterbevollmächtigte des Versicherungsvertreters. Insoweit enthält § 59 Abs. 2 VVG eine Klarstellung dahingehend, dass als Versicherungsvertreter auch derjenige gilt, der "von einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen".
Der Versicherer haftet nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) auf Schadensersatz, wenn der Versicherungsvertrag bestimmte Risiken nicht abdeckt, für die der Antragsteller erkennbar Versicherungsschutz anstrebte.
Der Versicherungsnehmer muss dann beweisen, dass er bei richtiger Beratung durch den Agenten anderweitig Versicherungsschutz erhalten hätte. Wünscht ein Kunde bei Abwerbung den Versicherungsschutz in bisherigem Umfang, so haftet der Versicherer aus culpa in contrahendo für einen Schaden, der nach dem bisherigen Versicherungsschutz versichert war.
Aber:
Die Vertrauenshaftung greift nur bei schutzwürdigem Vertrauen des Versicherungsnehmers ein, insbesondere bleibt der Versicherungsnehmer grundsätzlich für den – richtigen – Inhalt des Versicherungsantrages verantwortlich; er kann sich bei vorsätzlich falschen Angaben nicht darauf berufen, der V...