Rz. 129

§ 33 VVG unterscheidet zwischen der einmaligen und der laufenden Prämie. Eine einmalige Prämie wird insbesondere bei kurzfristigen Versicherungsverträgen, wie beispielsweise der Reisegepäckversicherung, vereinbart. Erstprämie und einmalige Prämie werden rechtlich gleich behandelt (§ 37 Abs. 1 VVG). Die Erstprämie und die Einmalprämie müssen "unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins" gezahlt werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist gem. § 8 VVG zur Zahlung verpflichtet werden soll.[117]

Für die Lebensversicherung enthält § 152 Abs. 3 VVG die Sonderregelung, dass "die einmalige oder erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen" ist.

 

Rz. 130

Die Unterscheidung zwischen Erstprämie (§ 37 VVG) und Folgeprämie (§ 38 VVG) ist von großer Bedeutung: Bis zur Zahlung der Erstprämie besteht kein Versicherungsschutz, während bei Nichtzahlung der Folgeprämie der Versicherungsschutz zunächst fortbesteht.

Die Erstprämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen (§ 33 Abs. 1 VVG). Wird die fällige Erstprämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, besteht gem. § 37 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers ("Einlösungsklausel").

Der Versicherer haftet erst ab Zahlung der Erstprämie. Wenn der Versicherer nicht gem. § 38 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktritt, bleibt der Versicherungsvertrag bestehen; nur für den vor Zahlung der Erstprämie eingetretenen Versicherungsfall besteht Leistungsfreiheit des Versicherers. Zur Vermeidung dieser Härten gem. § 37 Abs. 2 VVG enthalten die meisten AVB eine "erweiterte Einlösungsklausel", nach der der Versicherer rückwirkend – also auch vor Zahlung der Erstprämie – eintrittspflichtig ist, wenn die Prämie unverzüglich nach Anforderung bezahlt wird.

 

Rz. 131

Der Versicherer wird nur leistungsfrei, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein" auf die Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung hingewiesen hat (§ 37 Abs. 2 S. 2 VVG). Der Versicherer bleibt leistungspflichtig, wenn den Versicherungsnehmer keine Schuld an der unterlassenen Zahlung trifft. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das fehlende Verschulden.[118]

[117] Begründung zum Regierungsentwurf S. 176.
[118] Prölss/Martin/Knappmann, § 37 VVG Rn 17.

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