Rz. 163

Wenn mit der Gefahrerhöhung zugleich eine Gefahrminderung eintritt, so entscheidet der Saldo aufgrund einer Gesamtbetrachtung; es kommt nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikozulage insgesamt erhöht hat.[162]

 

Rz. 164

 

Beispiele

Ein Baugerüst an einem Pelzgeschäft vergrößert zwar die Gefahr des Einbruchdiebstahls; wird aber während der Baumaßnahmen durch einen Nachtwächter zusätzlich eine Bewachung durchgeführt, ist die durch das Baugerüst eingetretene Gefahrerhöhung aus­geglichen.[163]
Eine stillgelegte und leicht zugängliche Diskothek, in die eingebrochen und in der ein Brand gelegt wird, hat zwar durch die Nichtbenutzung eine Gefahrerhöhung erfahren; ­andererseits ist die Brandgefahr bei in Betrieb befindlichen Diskotheken besonders groß, so dass sich die Verminderung und die Erhöhung des Risikos aufheben.[164]
[162] BGH VersR 2004, 893; BGH VersR 2005, 218; OLG Hamm r+s 1999, 288 = VersR 1999, 1409; Prölss/Martin/­Armbrüster, § 23 VVG Rn 27.
[163] BGH VersR 1975, 845.
[164] BGHZ 1979, 156 = BGH, VersR 1981, 245.

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