Rz. 289
Der Versicherer hat die Kosten, die durch die Ermittlungen und Feststellungen des Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer zu ersetzen, soweit diese Kosten den Umständen nach geboten sind (§ 85 Abs. 1 VVG). Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach erforderlich und angemessen waren.
Feststellung ist die Tätigkeit des Versicherungsnehmers, innerhalb seines Betriebes, den Schaden und die Entschädigungspflicht dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln. Die Ermittlung bedeutet die Erforschung des Schadens als technischen Sachverhalt.[412] Häufig handelt es sich um Kosten für die Überprüfung von Geschäftsbüchern und des Warenlagers.
Rz. 290
Diese Ermittlungskosten sind in der Regel die Gemeinkosten der Angestellten des Versicherungsnehmers, die derartige Arbeiten durchführen. Die eigene Tätigkeit des Versicherungsnehmers wird nur dann im Rahmen von § 85 VVG vergütet, wenn er sie im eigenen Betrieb erbringt. Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Aufwand für die Schadenermittlung, die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes (Rechtsanwaltes), gehört gem. § 85 Abs. 2 VVG nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten der Schadenermittlung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages verpflichtet war, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 85 Abs. 2 VVG) oder wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert hat, sich eines Sachverständigen zu bedienen.[413]
Rz. 291
Die Kosten eines vom Versicherer eingeholten Sachverständigengutachtens können jedoch notwendige Prozesskosten gem. § 91 ZPO sein, wenn dieses Gutachten für die Prozessführung relevant war.[414] Wenn das Gutachten lediglich der Prüfung der Einstandspflicht dient und nicht "prozessbezogen" auf einen sich ankündigenden Rechtsstreit eingeholt wird, handelt es sich nicht um notwendige Prozesskosten.[415]
Wenn ein Versicherer ein Schadengutachten eingeholt hat, ist er verpflichtet, dieses Gutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.[416]
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