Rz. 322
Ein Versicherungsnehmer kann einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten schließen (§ 43 Abs. 1 VVG). In der Fremdversicherung wird das Interesse eines Dritten versichert. Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner des Versicherers und muss alle Vertragspflichten erfüllen, insbesondere die Prämien zahlen. Gläubiger des Versicherungsanspruchs ist jedoch der Versicherte (§ 44 Abs. 1 VVG). Die Versicherung für fremde Rechnung ist somit ein Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB mit der Einschränkung, dass der Dritte (Begünstigte) zwar Inhaber des Versicherungsanspruchs ist; die Verfügungsbefugnis über den Anspruch verbleibt jedoch bei dem Versicherungsnehmer (§ 45 Abs. 1 VVG).
Rz. 323
Beispiel
In der Rechtsschutzversicherung sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers mitversicherte Personen.
I. Rechtstellung des Versicherungsnehmers
Rz. 324
Der Versicherungsnehmer ist als Vertragspartner nicht nur zur Zahlung der Prämien verpflichtet, ihm verbleibt auch die Verpflichtung zur Erfüllung der Obliegenheiten. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers wirken sich daher zu Lasten des Versicherten aus, sofern sich nicht aus dem Gesetz (z.B. §§ 143 Abs. 1 und 123 Abs. 1 VVG) oder aus dem Versicherungsvertrag etwas anderes ergibt.
Der Versicherungsnehmer kann über sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen, also auch über die Rechte, "die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen" (§ 45 Abs. 1 VVG).
Nur der Versicherungsnehmer ist daher berechtigt, die Ansprüche der Mitversicherten gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
II. Rechte des Versicherten (§ 44 VVG)
Rz. 325
Der Versicherte ist zwar Inhaber des materiellen Anspruchs, ihm fehlt jedoch die Verfügungs- und Klagebefugnis. Andererseits ist der Versicherte – neben dem Versicherungsnehmer – verpflichtet, die gesetzlichen (§ 47 VVG) und vertraglichen Obliegenheiten zu erfüllen.
Der Versicherte kann nur dann über seine Rechts verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er den Versicherungsschein besitzt (§ 44 Abs. 2 VVG). Eine Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherungsschein an den Versicherten herauszugeben kann sich aus dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. Ausreichend ist auch eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherten, dass dieser die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar geltend machen darf.
Rz. 326
Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers wegen zu Unrecht geleisteter Zahlung richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern gegen den Versicherungsnehmer. Wenn daher ein Versicherer die Kaskoentschädigung an den Leasinggeber zu Unrecht geleistet hat, kann er diese Leistung nicht vom Leasinggeber, sondern nur vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, da dieser der Bereicherungsschuldner ist.
Da der Versicherte Inhaber des materiellen Anspruchs ist, fällt dieser bei Insolvenz des Versicherten in dessen Insolvenzmasse.