Rz. 142
▪ | Bei Wagniswegfall in der Kaskoversicherung darf nur die Kurzprämie angefordert werden.[130] |
▪ | Bei gebündelter Versicherung werden Teilzahlungen auf den Teil verrechnet, der vom Versicherungsfall betroffen war (§ 366 BGB).[131] |
▪ | Der Versicherer ist für den Zugang einer qualifizierten Mahnung beweispflichtig; es besteht kein Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger erreicht.[132] |
▪ | Der Nachweis des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens kann durch Indizien (korrekt arbeitendes EDV-Programm) geführt werden, wenn für den Zugang eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen.[133] |
▪ | (Einfaches) Bestreiten des Zugangs durch den Versicherungsnehmer ist zulässig.[134] Aus § 138 Abs. 4 ZPO ergibt sich zwar, dass die Prozessordnung bei eigenen Handlungen und Wahrnehmungen eine substantiierte Einlassung für zumutbar hält; wer aber eine eigene Wahrnehmung oder Handlung vergessen hat, darf zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (vorsorglich) bestreiten.[135] |
▪ | Der Versicherer hat die volle Beweislast für Zeitpunkt und Zugang der Mahnung, der Versicherungsnehmer hat keinerlei Substantiierungspflicht.[136] |
▪ | Der Prämienrückstand muss "auf Heller und Pfennig genau" mitgeteilt werden, sonst liegt keine wirksame Mahnung vor.[137] |
▪ | Die Leistungsfreiheit des Versicherers entfällt nicht, wenn nach einem qualifizierten Mahnschreiben und nach Ablauf der Zahlungsfrist die Prämie rückwirkend ermäßigt wird.[138] |
▪ | Ausreichende Kontodeckung muss bei Fälligkeit der Prämie vorhanden sein, dies ist erst nach Zugang des Versicherungsscheins der Fall.[139] |
▪ | Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges besteht nicht, wenn der VN während der Frist für die Prämienzahlungspflicht einen Schaden gemeldet hat und der Versicherer (oder der VN) aufrechnen konnte.[140] |
▪ | Beinhaltet ein Versicherungsschein sowohl die Fahrzeug-, wie die Haftpflichtversicherung, muss die Belehrung für beide Erstbeiträge getrennt erfolgen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass Versicherungsschutz nur bestehe, wenn der Gesamtbetrag gezahlt wird.[141] |
▪ | Bestehen zwei Versicherungsverträge (hier: Hausratversicherung und Glasversicherung) können rückständige Prämien nicht wirksam einheitlich angemahnt werden, die Mahnung muss vielmehr gesondert für jeden Vertrag erfolgen.[142] |
▪ | Es liegt keine wirksame Prämienanforderung vor, wenn statt des vereinbarten Lastschriftverfahrens eine Zahlungsaufforderung ergeht.[143] |
▪ | Die nach einer wirksamen Kündigung fortgesetzte Prämienabbuchung durch den Versicherer kann nicht ohne weiter hinzutretende Umstände als ein Festhalten am Vertrag gewertet werden.[144] |
▪ | Der Hinweis auf die Notwendigkeit "rechtzeitiger" Zahlung genügt als Belehrung nicht. Aus der Belehrung muss klar hervorgehen, wann welche Zahlung zu leisten ist.[145] |
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