Rz. 149

Vielfach, ja vielleicht sogar regelmäßig wird der Vollmachtgeber im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung errichten wollen (siehe zu Inhalt und Gestaltung der Patientenverfügung § 3). Ob der Gestalter bzw. im Endergebnis der Vollmachtgeber die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht in einer Urkunde errichtet oder ob die Patientenverfügung besser in einer gesonderten Urkunde errichtet wird, wird als "Geschmacksache" bezeichnet oder als Frage des Einzelfalls gesehen.[226]

M.E. sprechen die besseren Gründe generell für eine Trennung:

 

Rz. 150

Für den Vollmachtgeber ist es mitunter schon schwierig, die drei Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung (es wird auch vom Patiententestament gesprochen) und Verfügung von Todes wegen (insbes. Testament) auseinanderzuhalten. Teilweise ist zu beobachten, dass Mandanten schon in der reinen Vorsorgevollmacht "alles" sehen. Mit den (zwingend) umfangreichen Formulierungen zur Personensorge i.e.S. (siehe dazu Rdn 118 ff.) sehen sie die Patientenverfügung abgehandelt. Schon mit der Vollmachtserteilung oder spätestens mit ihrem "transmortalen Teil" sehen sie die Nachfolge von Todes wegen geregelt. Auf den ersten Blick mag dies dafür sprechen, den Vorstellungen des Mandanten entgegenzukommen und das Paket Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde zu schnüren (siehe unten Rdn 157). M.E. hilft es dem Mandanten aber mehr, wenn er verschiedene Themen auch in verschiedenen/getrennten Urkunden abhandelt. Die dazu erforderlichenfalls einhergehende Aufklärung des Beraters ist ein guter Einstieg für den Mandanten in sein "Vorsorgepaket". Die Trennung gibt dem "Paket" (schärfere) Konturen, die das Verständnis für die einzelnen, für sich schon komplizierten Themen erleichtern. Dem Mandanten/Vollmachtgeber wird so für die Situation der Patientenverfügung plastisch, dass er einerseits einen anderen für sich sprechen/handeln und in bestimmten Situationen auch entscheiden lässt, dass er aber andererseits mit der Patientenverfügung für sich selbst entscheidet bzw. dem Bevollmächtigten und dem Arzt seinen Willen quasi als "Handlungsanweisung" mitteilt. Ein wichtiges – nicht selten ohne Beratung/Hinweis missverstandenes Thema – ist der Start der Vollmacht (siehe dazu Rdn 186 ff.). Dem Vollmachtgeber ist oftmals nicht sofort bewusst, dass die Vollmacht im Außenverhältnis auch bereits vor dem Vorsorgefall wirksam sein kann. Eine Verbindung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde trägt zu diesem Missverständnis bei.
 

Rz. 151

Die Patientenverfügung geht den Mitarbeiter bei der Bank oder den Rechtspfleger beim Grundbuchamt nichts an.[227] Aus Sicht des Vollmachtgebers sollte das sehr persönliche Thema Patientenverfügung für den sonstigen (vermögensrechtlichen) Geschäftsverkehr verschlossen bleiben. Aus Sicht des Empfängers/Lesers sollte der sonstige Geschäftsverkehr von persönlichen – dort nicht relevanten – Themen verschont bleiben; der Text einer Vorsorgevollmacht ist – nicht zuletzt aufgrund der erforderlichen Konkretisierung zur Personensorge i.e.S. (siehe dazu Rdn 118 ff.)[228] – ohne Patientenverfügung schon sehr lang. Für die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht gilt dieses Argument nur eingeschränkt, weil der Notar angewiesen werden kann, eine Urkunde für deren Verwendung im Rechtsverkehr auszugsweise auszufertigen (§ 49 Abs. 5 BeurkG; siehe dazu § 7 Rdn 42, 43).[229] Verschiedene auszugsweise Ausfertigungen (und Abschriften) dürften den Mandanten/Vollmachtgeber aber mehr (über-) fordern als getrennte Urkunden mit verschiedenen – jeweils das Thema treffenden – "Überschriften" und jeweils einer eigenen Nummer des Urkundenverzeichnisses des Notars (UVZ-Nr.).[230]
 

Rz. 152

In gesonderter Urkunde kann die Patientenverfügung für sich bei weiteren Stellen "hinterlegt" werden, bspw. beim Arzt (das gilt insbes. für die notariell beurkundete Patientenverfügung;[231] allerdings lässt sich das auch über auszugsweise Ausfertigungen erreichen, siehe unmittelbar vorstehend).
 

Rz. 153

Soll dem Vorsorgebevollmächtigten (als Sprecher der Patientenverfügung) ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, ob und wann er die Patientenverfügung vorlegt,[232] so kann dieses Ziel nur über eine gesonderte Urkunde für die Patientenverfügung erreicht werden. Bei notarieller Beurkundung würde eine auszugsweise Ausfertigung der Vorsorgevollmacht (ohne die Patientenverfügung) nur eingeschränkt helfen, denn es dürfte sich für den Empfänger/Leser recht leicht erkennen lassen, dass etwas fehlt bzw. dass es eine Patientenverfügung gibt. Daher sollte bei getrennter Beurkundung darauf geachtet werden, dass zwar in der Patientenverfügung auf eine Bevollmächtigung verwiesen wird,[233] aber nicht umgekehrt in der Vorsorgevollmacht auf die Patientenverfügung.
 

Rz. 154

Vielleicht nicht entscheidend, aber doch der Vollständigkeit halber aufzuführen ist das sog. Widerrufsargument (beim Widerruf der Vorsorgevollmacht). Die Beurkundung v...

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