Rz. 88

Mitunter wünscht der Vollmachtgeber bestimmte Einschränkungen. Er kann den Wunsch haben, bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen generell von der Bevollmächtigung – im Außenverhältnis – auszunehmen, wobei ihm dann bewusst gemacht werden muss, dass diese dann im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit von einem Betreuer wahrzunehmen wären (u.U. können Genehmigungserfordernisse Probleme bereiten, §§ 1848 ff. BGB, z.B. bei Schenkungen, § 1854 Nr. 8 BGB; Stichwort: Übergabe, siehe Rdn 94 ff.; Stichwort: Löschung Wohnungsrecht, siehe Rdn 58). Vielfach ist zu beobachten, dass der Vollmachtgeber, wenn er erfährt, dass die Herausnahme die Einrichtung einer Betreuung – die er i.d.R. mit der Vorsorgevollmacht vermeiden möchte – mit sich bringt, die Herausnahme fallen lässt und erforderlichenfalls auf andere – i.d.R. zweckmäßigere – Einschränkungen/Sicherungsmaßnahmen zurückgreift:

Beschränkungen im Innenverhältnis
Gesamtvertretung, u.U. beschränkt auf bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen (siehe Rdn 48–50)[156]
keine Befreiung von § 181 BGB (für bestimmte Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen)
bei der notariell beurkundeten Vollmacht: verzögerte Ausfertigung (sog. Ausfertigungssperre, siehe dazu Musterbaustein Rdn 194 und Musterbaustein zur sukzessiven Ausfertigung Rdn 212).
 

Rz. 89

Beschränkungen im Innenverhältnis sind aus Sicht des Verwenders/Empfängers (Bevollmächtigter, Vertragspartner, Notar, Grundbuchamt, Bank) stets vorzugswürdig, damit die Vollmacht ohne Zweifel funktioniert; für den Vollmachtgeber ist aber auch dessen Sicherungsinteresse zu beachten (Abwägung: Funktionsfähigkeit vs. Sicherungsinteresse).[157]

 

Rz. 90

Reicht das Vertrauen des Vollmachtgebers nicht aus, eine unbeschränkte (General-)Vollmacht zu erteilen, mag der Wunsch, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, hinter die "Zweifel" bzw. "Vorsicht" zurücktreten und statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung gewählt werden (siehe dazu § 5). Alternativ kommt neben der Bevollmächtigung des (eigentlichen) Vorsorgebevollmächtigten auch die "Anordnung" einer Kontrollbevollmächtigung vergleichbar einem Kontrollbetreuer gem. §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB in Betracht (siehe dazu § 5). Siehe zur Beratungssituation mit dem "zaudernden" Vollmachtgeber auch Rdn 189.

 

Rz. 91

Wünscht der Vollmachtgeber eine Herausnahme bestimmter Rechtsgeschäfte/Rechtshandlungen – im Außenverhältnis – sollte diese so gestaltet werden, dass sie für den Empfänger/Leser der Vollmacht sofort ersichtlich ist, am besten mit Hinweisen zum Anfang der Vollmachtsurkunde (siehe zu dieser Arbeits-/Gestaltungstechnik die Anmerkung (Fußnote) zu § 2 Abs. 1 im Grundmuster 1, Rdn 8, Fn 12).

 

Rz. 92

So könnte die Herausnahme von "Grundbesitz" bspw. wie folgt gestaltet werden:

Muster 1.15: Baustein Grundmuster – Beschränkung im Außenverhältnis (Herausnahme Grundbesitz)

 

Muster 1.15: Baustein Grundmuster – Beschränkung im Außenverhältnis (Herausnahme Grundbesitz)

(Standort im Grundmuster I: § 2)

(1) Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang – mit nachfolgender Ausnahme – unbeschränkt gelten.

Ausnahme: Der Bevollmächtigte ist – im Außenverhältnis – ausdrücklich nicht befugt, Grundbesitz zu veräußern, er ist ausdrücklich auch nicht befugt, Grundbesitz zu belasten, insbes. ist er nicht befugt, Grundpfandrechte zu bestellen; er ist nicht befugt, die Löschung von dinglichen Rechten zu bewilligen.

(2) (…)

1. Vermögensangelegenheiten

Soweit in Abs. 1 nicht ausdrücklich ausgenommen, umfasst die Vollmacht insbes. die Befugnis,

(…)

(Der Spiegelstrich 11 aus dem Grundmuster I ("Grundbesitz zu veräußern …") ist zu streichen.)

 

Rz. 93

Die Herausnahme von Grundbesitz könnte mit einer Betreuungsverfügung gekoppelt werden, z.B. wenn Grundbesitz mit Vorbehalten (z.B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht und ggf. Rückforderung) auf den Bevollmächtigten übergeben worden ist, um einerseits eine Beseitigung der Vorbehalte durch den Bevollmächtigten zu verhindern, diesen aber andererseits nicht in eine Grundbuchblockade laufen zu lassen (siehe dazu auch Rdn 58).[158]

[156] Bühler, FamRZ 2001, 1585.
[157] Grziwotz, FamRB 2012, 352; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 140.
[158] Kersten/Bühling/Kordel, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 96 Rn 29; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 140. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, 5. Aufl. 2020, Kap. 5 Rn 538 weist entsprechend den Ausführungen hier Rdn 58 zu Recht darauf hin, dass dies keine befriedigende Lösung sei; vorzugswürdig sei die Bevollmächtigung eines Dritten. Bei mehreren Bevollmächtigten kommt eine Gesamtvertretung bspw. gem. Musterbaustein Rdn 50 in Betracht (siehe zu Schenkungen Rdn 101).

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