Rz. 205
Spezifizierung
Bei entsprechendem Vertrauen der "Königsweg", das gängigste Gestaltungsmodell, das mittlerweile überwiegend empfohlen wird
Rz. 206
Der große Vorteil dieser Lösung besteht drain, dass sie einen unkomplizierten und daher ggf. schnellen Übergang von der Eigen- zur Fremdfürsorge ermöglicht. Sie setzt ein besonderes Vertrauen des Vollmachtgebers in die Person des Bevollmächtigten voraus (siehe dazu Rdn 28); dieses wird i.d.R. nur im engsten Familienkreis gegeben sein (insbes. bei wechselseitiger Bevollmächtigung unter Partnern und bei Bevollmächtigung der Kinder).
Rz. 207
Muster 1.35: Baustein Grundmuster – Ausfertigung sofort an den Bevollmächtigten
Muster 1.35: Baustein Grundmuster – Ausfertigung sofort an den Bevollmächtigten
(Standort im Grundmuster I: § 6 Abs. 1)
Ich weise den Notar an, dem Bevollmächtigten sofort eine Ausfertigung der heutigen Urkunde zu erteilen und diese dem Bevollmächtigen sogleich zu übersenden. Solange der Notar nicht schriftlich über einen Widerruf der Vollmacht unterrichtet ist, kann sich der Bevollmächtigte jederzeit auf einseitigen Antrag weitere Ausfertigungen erteilen lassen (Anweisung gem. § 51 Abs. 2 BeurkG).
Rz. 208
Da dem Vollmachtgeber mitunter die sofortige Wirksamkeit der Vollmacht bzw. bei Aushändigung des Originals bzw. einer Ausfertigung die sofortige Handlungsfähigkeit nicht bewusst ist, ist dies eines der zentralen Themen, welches im Vorwege der Bevollmächtigung eingehend besprochen werden muss; der Vollmachtgeber sollte zudem – nicht zuletzt auch aus Gründen der Dokumentation für den Berater – hierauf im Text der Urkunde an exponierter Stelle hingewiesen werden (am Anfang der Urkunde oder am Anfang der Hinweise/Belehrungen, siehe im Grundmuster § 1 Abs. 4 und § 5 Spiegelstriche 1 bis 3).
Rz. 209
Muster 1.36: Baustein Grundmuster – Keine Wirksamkeitsbeschränkung
Muster 1.36: Baustein Grundmuster – Keine Wirksamkeitsbeschränkung
(Standort im Grundmuster I: § 1 Abs. 4 anfügen; alternativ – anders zu formulieren – in § 5 als gesonderter Spiegelstrich)
Eine Wirksamkeitsbeschränkung der Vollmacht dahin gehend, dass erst mit Eintritt von Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann, wünsche ich nach Beratung des Notars über die hierzu bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten (aufschiebende Bedingung als Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis oder sog. Ausfertigungssperre) ausdrücklich nicht.
Rz. 210
Alternativ zum vorstehenden Hinwies kommt auch eine – ins Auge fallende – sichtbare Streichung der im Text als Variante angebotenen Ausfertigungssperre in Betracht; im Grundmuster I (Rdn 8) würde dann bei § 6 Abs. 1 die dortige Variante 1 (sofort) gestrichen und die Variante 2 (Kombination Schublade und Attest) oder eine andere Variante (z.B. Musterbaustein Rdn 200) stehen bleiben. Siehe zu dieser (notariellen) Arbeitstechnik im Zusammenhang zu § 181 BGB die Anmerkung (Fußnote) bei Rdn 54 (Fn 103) und Rdn 61 und zu Schenkungen Rdn 100.
Rz. 211
Vielfach wird bei Bevollmächtigung mehrerer Personen eine Rangordnung gewünscht (z.B. erst der Partner, dann Kinder, siehe auch Rdn 42, 46). Eine Rangordnung als Beschränkung im Außenverhältnis ist i.d.R. nicht zweckmäßig bzw. praxisuntauglich (siehe Rdn 42 und Rdn 191). Die Rangordnung sollte daher im Innenverhältnis geregelt werden (siehe z.B. die Musterbausteine Rdn 43 und Rdn 161). Bei der beurkundeten Vollmacht kann die Rangordnung – mit Außenwirkung – durch eine sukzessive Ausfertigung geregelt werden:
Rz. 212
Muster 1.37: Baustein Grundmuster – Ausfertigung an einen Bevollmächtigten sofort (z.B. Partner) und weitere Bevollmächtigte (z.B. Kinder) später
Muster 1.37: Baustein Grundmuster – Ausfertigung an einen Bevollmächtigten sofort (z.B. Partner) und weitere Bevollmächtigte (z.B. Kinder) später
(Standort im Grundmuster I: statt dortigem § 6 Abs. 1)
Ich weise den Notar an,
1. |
dem Bevollmächtigten zu 1 sofort eine Ausfertigung der heutigen Urkunde zu erteilen und diese dem Bevollmächtigen sogleich zu übersenden. Solange der Notar nicht schriftlich über einen Widerruf der Vollmacht unterrichtet ist, kann sich der Bevollmächtigte jederzeit auf einseitigen Antrag weitere Ausfertigungen erteilen lassen (Anweisung gem. § 51 Abs. 2 BeurkG). |
2. |
dem Bevollmächtigten zu 2 und/oder dem Bevollmächtigten zu 3 erst dann Ausfertigungen zu erteilen, wenn ich den Notar später – schriftlich – anweise oder der entsprechende Bevollmächtigte dem Notar
a) |
eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach ich die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Der Arzt ist ermächtigt, auf Antrag des entsprechenden Bevollmächtigten eine Bescheinigung zu erteilen und |
b) |
eine schriftliche Anweisung des Bevollmächtigten zu 1 oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach der Bevollmächtigte zu 1 geschäftsunfähig bzw. betreuungsbedürftig ist, oder den Tod des Bevollmächtigten zu 1 durch Sterbeurkunde belegt. |
Der Notar muss... |