Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 249
Um seine Interessen optimal berücksichtigt zu wissen und der Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht entgegenzuwirken, bedarf auch das zugrunde liegende Innenverhältnis – auch Grundverhältnis genannt – zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem einer sorgfältigen Regelung. Wenngleich Vollmacht (Außenverhältnis) und Innenverhältnis rechtlich voneinander unabhängig sind und die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von dem Innenverhältnis abhängig ist, so bestimmen sich dennoch alle Rechte und Pflichten wegen Ausübung der Vollmacht, aber auch die Frage des Erlöschens, nach dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis.
Rz. 250
Fragen der Vergütung des Bevollmächtigten, Beschränkungen im Innenverhältnis, Anordnungen des Vollmachtgebers zur Ausübung, Haftungsbeschränkungen des Bevollmächtigten und eine eventuelle Abbedingung von Pflichten des Bevollmächtigten wegen Auskunfts-, Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten, die im Rahmen der §§ 666, 667 BGB bestehen können, müssen hier detailliert geregelt werden.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schenkungen, die im Namen des Bevollmächtigten getätigt werden dürfen oder nicht, auch nach § 181 BGB an den Bevollmächtigten selbst.
Rz. 251
Leider wird in den meisten Fällen bei Abschluss einer Vorsorgevollmacht das Innenverhältnis nicht geregelt. Dabei dient ein ausführlich geregeltes Innenverhältnis nicht nur der Rechtssicherheit zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Gleichzeitig kann ein vorgesehener Kontrollbevollmächtigter bzw. ein gerichtlich bestellter Kontrollbetreuer (Überwachungsbetreuer) oder auch ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers so die getätigten Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nachvollziehen und überprüfen. Der Bevollmächtigte wird abgesichert, denn er kommt bei einem umfassend geregelten Innenverhältnis nicht in Beweisnot über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte.
Rz. 252
In der Praxis bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an, das der Vollmacht zugrunde liegende Innenverhältnis zu regeln:
Es kann zum einen mit in die Vollmachtsurkunde aufgenommen, zum anderen aber auch in einem gesonderten Vertrag niedergelegt werden.
Die erste Variante bietet einen größeren Schutz vor einem Missbrauch. Denn ein gewissenhafter Geschäftspartner wird, wenn möglich, zumindest Rückfrage beim Vollmachtgeber oder ggf. bei dessen Erben nehmen, wenn ein Rechtsgeschäft offensichtlich unter Überschreitung der im Innenverhältnis geregelten Beschränkung vom Bevollmächtigten vorgenommen werden soll. Andernfalls würde er sich nach den Grundsätzen des kollusiven Zusammenwirkens selbst regresspflichtig machen. Allerdings wird ein Dritten gegenüber offen gelegtes Innenverhältnis die Praktikabilität der Vollmacht hemmen, wenn hier Bedingungen für die Verwendung der Vollmacht geregelt sind, deren Eintritt vom Bevollmächtigten nur erschwert oder unter erheblicher Verzögerung nachgewiesen werden können.
Praxistipp
Im Interesse des Vollmachtgebers, aber auch des Bevollmächtigten, sollte dringend eine detaillierte Regelung des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, wenn schon aus den oben genannten Gründen nicht direkt in die Vollmachtsurkunde aufgenommen, so doch auf jeden Fall in einer getrennten Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.
Rz. 253
So wird einerseits das Rechtsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber bzw. Kontrollinstanzen und auch Rechtsnachfolgern klar festgehalten. Ein Missbrauch ist so schnell zu erkennen. Andererseits kann der Bevollmächtigte sofort den Nachweis erbringen, dass ein womöglich von Dritten angezweifeltes Rechtsgeschäft im Innenverhältnis von der Vertretungsmacht mit umfasst war.