Rz. 150

Ein Bevollmächtigter kann für alle Angelegenheiten der Personensorge bestellt werden, die bei fehlender Vollmacht durch einen zu bestellenden Betreuer[266] besorgt werden müssten. Somit kann grundsätzlich ein Vertreter für alle Aufgabenbereiche bestellt werden, für die auch eine Betreuung möglich ist. Die Entscheidung des Bevollmächtigten ist dabei verbindlich.

Hinsichtlich der Feststellung und Durchsetzung des in der Patientenverfügung formulierten Willens der vertretenen Person sowie der bestehenden Genehmigungserfordernisse ist ein Bevollmächtigter einem Betreuer gleichgestellt, vgl. §§ 1827 Abs. 6, 1828 Abs. 3, 1829 Abs. 5, 1831 Abs. 5, 1832 Abs. 5 BGB.

 

Rz. 151

Ist eine Person selbst noch entscheidungsfähig, kommt eine Stellvertretung durch Vollmacht im persönlichen Bereich nicht in Betracht. Die Vollmacht hat in diesem Fall noch keine Bedeutung, weil der Vollmachtgeber jeder einzelnen beeinträchtigenden Maßnahme widersprechen kann und sein Widerspruch vor der Entscheidung des Bevollmächtigten Vorrang hat.[267] Das Bedürfnis für eine Stellvertretung besteht nur für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Erst dann kann und soll der Bevollmächtigte im Rahmen einer Personensorge im engeren Sinn tätig werden.

Die Bestellung eines Betreuers ist erst zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Betroffene in der gegenwärtigen Lebenssituation seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Entsprechendes gilt für den Vorsorgebevollmächtigten.

 

Rz. 152

Eine exakte Differenzierung zwischen Befugnissen für den vermögensrechtlichen und für den persönlichen Bereich wird vielfach nicht möglich sein. Dies liegt insbesondere an den vielen Mischangelegenheiten, die beide Bereiche umschließen. So betrifft etwa der Abschluss eines Behandlungsvertrags sowohl die Person des Vollmachtgebers als auch dessen Vermögen.

 

Rz. 153

Sofern eine Maßnahme nach §§ 1829, 1831 oder 1832 BGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf, findet gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts – sowohl gegen die Erteilung als auch gegen die Versagung einer Genehmigung – das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt.[268] Das Recht des Vorsorgebevollmächtigten, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, ergibt sich aus § 303 Abs. 4 FamFG.

[267] OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.2.1994 – 8 W 534/93, FamRZ 1994, 1417.
[268] Sternal/Göbel, § 58 FamFG Rn 20; Sternal/Giers, § 303 FamFG Rn 2.

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