Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 91
Grundsätzlich hat die Bank, wenn von einer post- oder transmortalen Kontovollmacht Gebrauch gemacht wird, die ihr erteilten Weisungen unverzüglich und vorbehaltlos zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob zugleich eine bankeigene Vollmacht vorliegt oder nicht. Insbesondere ist die Bank nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der Vollmacht zu ermöglichen. Bei einer zögerlichen Ausführung oder gar Verweigerung läuft die Bank Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Rz. 92
Zur Überprüfung der Echtheit der Vollmachtsurkunde ist die Bank jedoch berechtigt – wenn nicht sogar verpflichtet –, die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen, insbesondere dann, wenn die Vorlage im Text der Vollmachtsurkunde vorgesehen ist.
Ist die Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten nicht bereits im Vollmachtsformular geregelt und lässt sich daher eine Einschränkung nicht erkennen, so ist der Umfang der Vertretungsmacht durch Auslegung zu ermitteln.
Rz. 93
Im Grundsatz anerkannt ist, dass die Verfügungsbefugnis nur die üblichen Kontovorgänge umfasst. Bei verständiger Auslegung einer Vollmacht kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch zu einer Kontoauflösung oder Umwandlung in ein Einzelkonto berechtigt.
Eine Ausnahme kann jedoch bei gegenseitiger Bevollmächtigung von Ehegatten bestehen, wenn beide Mitinhaber eines Oder-Kontos mit beiderseitiger Verfügungsbefugnis sind. Hier kann der Zweck der Bevollmächtigung auch darin liegen, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des anderen Kontoinhabers abgesichert sein soll und umgehend über das Guthaben verfügen kann. In so einem Fall ist eine transmortale Vollmacht zwischen Eheleuten dahin auszulegen, dass der überlebende Teil zu seiner Absicherung berechtigt ist, ein gemeinsames Konto, zu welchem er die Alleinzeichnungsbefugnis besitzt (Oder-Konto), in ein Einzelkonto umzuwandeln.
Es muss jedoch eine Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB vorliegen, wenn bereits mit Einräumung der Mitverfügungsbefugnis das erforderliche lebzeitige Vermögensopfer erfolgt, so dass für die Schenkung bei Einrichtung des Oder-Kontos der Wille der Ehegatten genügt, dass im Zeitpunkt des Todes die Forderung gegenüber der Bank auf den überlebenden Ehegatten übergehen und dieser Alleinberechtigter sein soll. Die alleinige Erteilung einer Vollmacht verbunden mit dem Wunsch des Erblassers, der andere Ehegatte möge sich das Guthaben übertragen, reicht nicht aus.
Rz. 94
Der länger lebende Ehegatte verliert seine Einzelverfügungsbefugnis auch nicht dadurch, dass neben ihm noch andere Miterben Rechtsnachfolger des erstverstorbenen Ehegatten geworden sind. In diesem Fall können jedoch Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche der anderen Miterben entstehen, wenn es an einem Rechtsgrund für eine vorgenommene Verfügung gefehlt hat, weil der bevollmächtigte Ehegatte seine internen Befugnisse überschritten hat.
Rz. 95
Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um ein Einzelkonto des Erblassers handelt. Hier berechtigt eine dem Ehegatten erteilte transmortale Kontovollmacht weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach dessen Tod zur Umschreibung des Kontos auf den bevollmächtigten Ehepartner, wie vom BGH entschieden. Denn mit dem Erbfall wird der Erbe Herr des Nachlasses; der Bevollmächtigte ist nicht zur Vornahme von Handlungen berechtigt, die den schutzwürdigen Interessen des/der Erben zuwiderlaufen. Die Einräumung einer Kontovollmacht ist damit kein geeignetes Mittel, um den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern.
Rz. 96
Eine zu Zwecken der Vermögensverwaltung erteilte Kontovollmacht berechtigt den Bevollmächtigten grundsätzlich nicht dazu, das Vermögen des Vollmachtgebers zu verschenken und erst recht nicht dazu, dabei selbst als Schenker aufzutreten. Im Hinblick auf die Pflichten, in die der Bevollmächtigte im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber eingebunden ist, kann regelmäßig keine Rede davon sein, dass der Vollmachtgeber allein schon durch die Erteilung einer solchen Vollmacht den betreffenden Vermögensgegenstand "aus der Hand geben" will (vgl. Rdn 271 ff.).
Praxistipp
Um im Zusammenhang mit einer Kontovollmacht zukünftigen Streit zu vermeiden, sollte das Innenverhältnis in der Vollmacht geregelt sein. Dabei sind insbesondere die Fragen des Umfangs der Bevollmächtigung sowie die Möglichkeit des transmortalen Handelns zu regeln. Wurde ein bankeigenes Vollmachtformular verwendet, das keinen Raum für eine Regelung des Innenverhältnisses lässt, sollte dieses zusätzlich geregelt werden.
Rz. 97
Dem Bevollmächtigten stehen gegenüber der Bank die gleichen Auskunftsansprüche zu wie dem Kontoinhaber, und zwar auch dann, wenn die Bank diesem – etwa durch laufende Kontoauszüge – bereits Auskunft erteilt hat.
Eine Kontovollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht zur Kreditaufnahme, auch nicht in Form einer Kontoüberziehung.
Allein die Einräumung einer transmortalen Kontovollmac...