Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 202
Die Vertretung endet automatisch bei Erreichen der zeitlichen oder sachlichen Grenze oder wenn sich manifestiert, dass die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht nie bestanden haben und dieses somit nicht hätte angenommen werden dürfen.
§ 1358 Abs. 3 BGB enumeriert die Konstellationen, in denen das Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen ist. Dies sind die Trennung der Ehegatten, ein ausdrücklich geäußerter entgegenstehender Wille des zu vertretenden Ehegatten, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder die Bestellung eines Betreuers (vgl. § 1358 Abs. 5 BGB), der Wegfall der Unfähigkeit des vertretenen Ehegatten oder aber der Zeitablauf.
a) Trennung (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Rz. 203
Eine Vertretung durch einen getrenntlebenden Ehegatten ist gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht möglich. Eine Trennung liegt nicht bereits vor, wenn die Ehegatten nicht in derselben Wohnung oder Pflegeeinrichtung leben, es muss daneben auch ein Trennungswille bestehen. Zumindest ein Ehegatte muss die eheliche Lebensgemeinschaft sowie deren Fortführung ablehnen, und zwar durch entsprechende Äußerung oder ein sonstiges dem anderen Ehegatten erkennbares Verhalten, das den Nichtfortführungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
b) Widerspruch des zu vertretenden Ehegatten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB)
Rz. 204
Seinen entgegenstehenden Willen gegen die Ehegattenvertretung kann der Ehegatte zuvor gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB ausdrücklich kundgetan haben. Der Widerspruch kann in das Zentrale Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 1 VRegVO eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung.
Es ist anzuregen, dass in Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsvollmachten, Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen und Vorsorgevollmachten künftig eine entsprechende Regelung betreffend das Ehegattenvertretungsrecht mit aufgenommen wird. Der Widerspruch an sich sowie der Antrag auf Eintragung sind nicht beurkundungspflichtig und können auch konkludent erklärt werden.
Rz. 205
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Muster 1.1: Widerspruch gegen Ehegattenvertretung im Ehevertrag
Uns ist bekannt, dass gemäß § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Wir widersprechen dieser Ehegattenvertretung, vereinbaren, dass dieses Recht ausgeschlossen wird, und beantragen die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss. Wir haben eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet./Wir beabsichtigen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht zu errichten.
Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht den jeweiligen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Wir haben eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet./Wir beabsichtigen, eine entsprechende Betreuungsverfügung zu errichten.
Rz. 206
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Muster 1.2: Widerspruch gegen Ehegattenvertretung in einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Mir ist bekannt, dass gemäß § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Ich widerspreche diesem Recht, schließe es aus und beantrage die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass folglich in bestimmten Fällen, bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht, eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss.
Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht meinen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Ich habe eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet./Ich beabsichtige, eine entsprechende Betreuungsverfügung zu errichten.
Rz. 207
Problematisch ist, dass ein bereits vor dem 1.1.2023 verheirateter und nunmehr geschäftsunfähiger Betroffener ebenfalls gemäß § 1358 BGB von seinem Ehegatten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts vertreten werden, einen entsprechenden Widerspruch diesbezüglich jedoch nicht mehr erklären kann.
Rz. 208
Der Arzt und der vertretende Ehegatte müssen Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben.