Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 82
Für den Fall, dass der Bevollmächtigte bspw. aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, sollte der Vollmachtgeber einen Ersatzbevollmächtigten bestellen oder den Hauptbevollmächtigten ermächtigten, seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten zu benennen.
Eine Ersatz- oder Unterbevollmächtigung durch den Bevollmächtigten selbst sollte jedoch nur zeitlich begrenzt und lediglich für bestimmte einzelne Rechtsgeschäfte erteilt werden dürfen, so dass eine vollständige und dauerhafte Übertragung auf Dritte nicht möglich ist. Auch sollte die Übertragung der Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, wie ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen nebst stationärem Krankenhausaufenthalt, Maßnahmen des Fernmeldeverkehrs und Maßnahmen der passiven Sterbehilfe im weitesten Sinne u.a., ausgeschlossen sein.
Die Ersatzbevollmächtigung darf im Hinblick auf eine Kontinuität nicht an den Eintritt einer Bedingung geknüpft sein, deren Nachweis nur erschwert beigebracht werden kann. In der Regel sinnvoller ist daher eine Doppelbevollmächtigung zweier Bevollmächtigter nach außen hin und eine Regelung im Innenverhältnis, in welchem Rangverhältnis zueinander die Bevollmächtigten die Vertretung wahrnehmen sollen.
Rz. 83
Wenn die Vorsorgevollmacht eine Betreuung dauerhaft ersetzen soll, muss die Frage einer Ersatzbevollmächtigung gelöst werden. Sind zwei oder mehr geeignete Bevollmächtigte vorhanden, die auch untereinander harmonieren, stellt sich das Problem nicht. Sie können nebeneinander als Hauptbevollmächtigte mit Einzelverfügungsbefugnis eingesetzt werden mit einer Ersetzungsregelung im Innenverhältnis. Schwieriger wird die Situation, wenn neben der persönlichen Vertrauensperson nur ein oder gar kein Ersatzbevollmächtigter genannt ist. Fällt auch dieser wegen Tod, Krankheit oder sonstiger Verhinderung weg, würde die Vorsorgevollmacht wegen "Personalmangel" ihre Wirkung verlieren und zu der ursprünglich nicht gewollten Betreuung führen.
Rz. 84
Anders als bei der Betreuung besteht im Rahmen der Vorsorgevollmacht kein gesetzliches Verfahren der Neubesetzung. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob und wie im Bereich der Vorsorgevollmacht die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten durch Dritte möglich ist. Dogmatische Bedenken hiergegen bestehen nicht.
Die Bestimmung einer Ersatzperson für eine Vertrauensstellung durch Dritte ist im Bereich der Testamentsvollstreckung schon seit langem anerkannt. Selbst wenn der Erblasser es nicht ausdrücklich angeordnet hat, wird das Nachlassgericht meist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung den Wunsch nach einer Testamentsvollstreckung nicht an der konkreten Person festmachen, sondern einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, wenn die ursprünglich bestimmte Person weggefallen ist. Es ist anerkannter Grundsatz der Testierfreiheit, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker nicht nur durch das Nachlassgericht, sondern gemäß § 2198 BGB auch durch eine juristische Person bestimmen lassen kann.
Rz. 85
Entsprechendes ist auch bei Vorsorgebevollmächtigungen möglich. Eine juristische Person übt das Bestimmungsrecht durch ihr Vertretungsorgan aus. Ist ein eingetragener Verein vorgesehen, wird der Vorstand bzw. der Geschäftsführer das Bestimmungsrecht ausüben; diese werden in der Vorsorgevollmacht ermächtigt.
Rz. 86
Damit der so bestimmte Ersatzbevollmächtigte im Rechtsverkehr seine Legitimation hinreichend ableiten kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein: Zum einen sollte die Verhinderung des/der zunächst berufenen Bevollmächtigten nicht als nachweisbare Rechtsbedingung aufgenommen werden. Eine Beschränkung im Innenverhältnis sollte ausreichen, um den Nachweis der Verhinderung, der gerade bei Krankheit des Hauptbevollmächtigten schwierig sein kann, nicht zum Hemmnis im Rechtsverkehr werden zu lassen.
Zum anderen muss die ordnungsgemäße Berufung durch den Dritten nachvollziehbar sein. Angesichts der Tatsache, dass diese Konstruktion bislang noch wenig verbreitet ist, dürfte der sicherste Weg die notarielle Beurkundung der Erklärung der Benennung des Ersatzbevollmächtigten sein. Der Notar wird dann eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Vollmacht, verbunden mit einer Ausfertigung der neuen Untervorsorgevollmacht dem neu benannten Ersatzbevollmächtigten aushändigen.
Rz. 87
Bei einer entgeltlich geführten Vorsorgevollmacht muss auch das Innenverhältnis zum Vollmachtgeber geregelt sein. Da der Vollmachtgeber naturgemäß nicht mehr die Bedingungen aushandeln kann, zu denen der Ersatzbevollmächtigte arbeitet, sollte auf feststehende Vergütungsrichtlinien verwiesen werden. Zum Vertragsschluss mit dem Ersatzbevollmächtigten sollte der Vollmachtgeber den Dritten (Verein) bevollmächtigen.