Rz. 227

Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB Behandlungsverträge (§ 630a BGB), Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen. Bei Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege wird jedoch Eilbedürftigkeit gefordert, so dass hierunter tatsächlich nur die ersten Rehabilitationsmaßnahmen fallen. Für weitere umfassende Rehabilitationsmaßnahmen ist die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

 

Rz. 228

Zu den Verträgen, die der vertretende Ehegatte abschließen darf, soll nicht der Heimvertrag zählen.[359] Dies wird damit begründet, dass das Ehegattenvertretungsrecht keine Befugnisse betreffend die Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten gibt.[360]

[359] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209; Lugani, MedR 2022, 91, 96; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1902; diskutierend: Szantay, NZFam 2021, 805, 807; kritisch Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 47.
[360] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209.

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