Rz. 227
Der vertretende Ehegatte kann gemäß § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB Behandlungsverträge (§ 630a BGB), Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen. Bei Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege wird jedoch Eilbedürftigkeit gefordert, so dass hierunter tatsächlich nur die ersten Rehabilitationsmaßnahmen fallen. Für weitere umfassende Rehabilitationsmaßnahmen ist die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht erforderlich.
Rz. 228
Zu den Verträgen, die der vertretende Ehegatte abschließen darf, soll nicht der Heimvertrag zählen.[359] Dies wird damit begründet, dass das Ehegattenvertretungsrecht keine Befugnisse betreffend die Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten gibt.[360]
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