Rz. 104

Trotz Vorliegens einer transmortalen Vollmacht ist es rechtlich möglich, dass das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses gemäß § 1960 BGB anordnet,[175] insbesondere dann, wenn das Gericht keine Kenntnis von der Vollmacht hat.

Ein Sicherungsbedürfnis ist gegeben, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was sich nach dem Interesse des endgültigen Erben zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt.[176] Das Sicherungsbedürfnis kann grundsätzlich fehlen, wenn die Nachlassangelegenheiten von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden können und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilung ausgeschlossen sind.[177] Dennoch ist im Einzelfall die Anordnung einer Nachlasspflegschaft denkbar, etwa bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht oder an der Neutralität des Bevollmächtigten. Das OLG München bejahte das Sicherungsbedürfnis auch für den Fall, wenn die vom Erblasser erteilte Vollmacht von dem bestellten Nachlasspfleger bereits widerrufen wurde.[178] Dieser hat eine entsprechende Befugnis.[179] Denn die Bestellung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht sei rechtsbegründend und selbst beim Fehlen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Pflegschaft bis zu deren Aufhebung wirksam.

 

Rz. 105

Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat der Bevollmächtigte kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG, da er nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird; der Nachlasspfleger wird vielmehr aufgrund eines fremden Rechts tätig.[180] Anders ist dies, wenn der Bevollmächtigte zugleich als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, da ihm dann ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Zur Vermeidung einer Nachlasspflegschaft sollte der Erblasser daher Testamentsvollstreckung anordnen.[181]

 

Praxistipp

Bei der Gestaltung von Vorsorge- und sonstigen Vollmachten ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu empfehlen.

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