Rz. 209
Hat der zu vertretende Ehegatte eine Vorsorgevollmacht erteilt, geht diese gemäß § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BGB dem Ehegattenvertretungsrecht immer vor, auch wenn der andere Ehegatte als Vollmachtnehmer eingesetzt wurde.[339] Sollte diese Vollmacht jedoch keine umfassende Vertretungsvollmacht sein und die in § 1358 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Angelegenheiten nicht mit umfassen, ist die Vertretung im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts daneben weiterhin möglich.
Rz. 210
Der Arzt und der vertretende Ehegatte müssen Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben.[340]
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