Rz. 212

Fällt die aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit bestehende Unfähigkeit des vertretenen Ehegatten weg und kann dieser somit seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 BGB), müssen die Ärzte mit ihm direkt kommunizieren und nicht mehr mit dem vertretenden Ehegatten (betrifft die §§ 630a ff. BGB).[341]

Die bisherigen Vertretungshandlungen des vertretenden Ehegatten bleiben weiterhin wirksam.

[341] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge