Rz. 236

Das Problem, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen eine unberechtigte Vertretung erfolgt, sei es aus Unwissenheit oder aufgrund falscher Angaben, wurde vom Gesetzgeber zwar erkannt, jedoch billigend in Kauf genommen.[372]

 

Rz. 237

Falsche Angaben des Arztes oder des vertretenden Ehegatten begründen eine allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungspflicht.[373]

[372] Zu den Folgen vgl. Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, § 10 Rn 53 ff.
[373] Lugani, MedR 2022, 91, 98 f.

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