Rz. 16

Bei der Ermittlung des Jahreswerts von Nutzungs- und Duldungsauflagen ist die Höhe des ansetzbaren Jahreswerts, mithin der schenkungsteuerliche Abzugsbetrag, begrenzt. Nach § 16 BewG kann der Jahreswert der Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert – ohne Abzug von Schulden und Lasten und ohne Anwendung des § 13d ErbStG (siehe § 6 Rdn 58 ff.>) – durch 18,6 geteilt wird.

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