Rz. 87
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden Gegenleistungen in Form von Geldleistungen (z.B. Abstands- oder Gleichstellungsgelder, siehe Rdn 65 ff.>) regelmäßig unverzinslich gestundet.
aa) Einkommensteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung
Rz. 88
Bei einer unverzinslichen Stundung, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und nach der die Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, liegen gem. § 13 Abs. 3 S. 1 BewG Anschaffungskosten (nur) in Höhe des abgezinsten Gegenwartswerts vor. Da hierbei gem. § 13 Abs. 3 S. 2 BewG zwingend von einem (heute überhöhten) Zinssatz von 5,5 % auszugehen ist, werden die Anschaffungskosten bei längeren Laufzeiten erheblich gemindert. Die entsprechend niedrigeren Anschaffungskosten wirken sich unter anderem negativ auf die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung aus.
Rz. 89
Der Zinsanteil (also hier die Differenz aus dem Nennbetrag der Gegenleistung und den unter Berücksichtigung der Abzinsung ermittelten Anschaffungskosten) führt beim Empfänger der Gegenleistung (dem Übergeber der Immobilie) zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Jahr des Zuflusses des gestundeten Betrags. Der gesamte Zinsanteil unterfällt also im Jahr des Erhalts der Einkommensteuerplicht, was auch unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags i.H.v. 801 EUR (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG) bei längeren Stundungszeiträumen und unter Berücksichtigung anderer Einkünfte zu erheblichen Einkommensteuerbelastungen führen kann. Den Zinsanteil kann der Übernehmer wiederum nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten im Jahr der Zahlung abziehen.
Rz. 90
Die Abzinsung mit den entsprechend negativen ertragsteuerlichen Effekten kann auch dann greifen, wenn die Fälligkeit von einem bestimmten, zeitlich aber noch ungewissen Ereignis abhängt. Diese Konstellation ist etwa denkbar, wenn die Gleichstellungsleistung an ein Geschwisterteil nach den Vereinbarungen des Überlassungsvertrags mit dem Übergeber erst mit dessen Tod fällig wird und bis dahin nicht zu verzinsen ist.
Hinweis
Um die Effekte einer Abzinsung bei unverzinslichen Stundungen von mehr als einem Jahr zu vermeiden, kann eine Verzinsung vereinbart werden. Der Zinssatz muss angemessen sein bzw. dem Üblichen entsprechen, wobei dies in der Regel bei 3 % zu bejahen ist.
bb) Schenkungsteuerliche Folgen einer unverzinslichen Stundung
Rz. 91
Wie beim zinslosen Darlehen unter nahen Angehörigen (siehe § 13 Rdn 1 ff.>) kann in der zinslosen Gewährung des Kapitals durch Stundung bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen sein. Der Gegenstand der Zuwendung ist grundsätzlich der nach § 15 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Jahreswert des Nutzungsvorteils, mithin 5,5 %. Die Steuer entsteht mit der Überlassung des Kapitals in Höhe des kapitalisierten Nutzungsvorteils, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.