Rz. 187
Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist (siehe § 3 Rdn 137 ff.>), fehlt für Schenkungen eine entsprechende Regelung. Aufschluss dazu gibt der "Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015 S 3810, BStBl 2015 I S. 264".
Rz. 188
Bei Schenkungen unter Lebenden – insbesondere der lebzeitigen Immobilienüberlassung – können verschiedene Kosten anfallen:
▪ | Notar- und Grundbuchkosten, Handelsregisterkosten |
▪ | Steuer- und Rechtsberatungskosten |
▪ | Kosten für die Erstellung von Steuererklärungen |
▪ | Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren |
▪ | Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts (insbesondere von Grundbesitz gem. § 198 BewG (siehe § 8 Rdn 97 ff.>) |
▪ | Grunderwerbsteuer |
▪ | Schenkungsteuer. |
Rz. 189
Die Finanzverwaltung differenziert zwischen
▪ | allgemeinen Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) |
▪ | Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten und |
▪ | der Grunderwerbsteuer. |
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