Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 151
Besondere Bedeutung hat im Recht der sozialen Förderung das Kinder- und Jugendhilferecht, geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die dortigen Leistungsangebote sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
Rz. 152
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht auf Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe. § 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- und Jugendhilfe und zählt die Leistungen auf, mit denen das Ziel erreicht werden soll:
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Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, |
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Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, |
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Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, |
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Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. |
Rz. 153
Das SGB VIII ist primär ein Hilfegesetz, kein Kostengesetz. Der Erziehungsanspruch als solcher ist nicht an finanzielle Maßgaben gebunden und deshalb kann der Leistungsträger die Erbringung von z.B. Erziehungshilfe nicht von ausgaben- und/oder vermögenswirksamen Zusagen und Erklärungen des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern abhängig machen. Es kommt vielmehr nur eine Kostenbeteiligung aus Einkommen und Vermögen in Betracht.
Rz. 154
Normen der Einkommens- und Vermögensanrechnung konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit dieser Leistungen durch Kostenbeteiligung in den §§ 90 ff. SGB VIII. Es findet keine Anrechnung aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen auf den jugendhilferechtlichen Bedarf statt, sondern für spezifische Leistungen werden nach § 91 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben. Die Ausgestaltung der "Heranziehung" und die Berechnung von Einkommen und Vermögen ist ausführlich in §§ 92 ff. SGB VIII geregelt. Der "Regress" findet nach § 95 SGB VIII durch Überleitung von Ansprüchen statt, die der Kostenbeitragspflichtige gegenüber Dritten hat. Einzelheiten werden in § 7 geschildert.
Rz. 155
Fazit
Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung können leistungsrelevant sein.