Rz. 169
& Allgemeines zur Ausstattung (siehe auch Rdn 159)
Zwischen den Begriffen "vorweggenommene Erbfolge" und "Ausstattung" wird i.d.R. differenziert. Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht der Ausstattungszweck nicht im Vordergrund, die Zuwendung verfolgt auch andere Motive, liegt insbesondere häufig über der Angemessenheitsgrenze der Ausstattung, die das Gesetz in § 1624 BGB vorsieht.
Gemäß § 1624 BGB ist Ausstattung, was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung (Haushaltsgründung) zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung (z.B. die Zuwendung erfolgt zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erwerbs des Familienheims bestehen) vom Vater oder von der Mutter zugewendet wird. Über den "normalen Unterhalt" des § 1610 BGB hinaus soll dem Kind Existenzgründungshilfe gewährt werden. Der Charakter einer Ausstattung ist nicht auf eine bestimmte Zuwendung, d.h. auf eine bestimmte Art bzw. einen bestimmten Gegenstand der Zuwendung, beschränkt, sondern kann sowohl in einer Geldzuwendung als auch in einer Grundstückszuwendung liegen. Trotz dieser nicht festgelegten Typisierung haben sich in der Praxis bestimmte Fallgruppen herausgebildet. Ausstattungen im Rahmen von Grundstückszuwendungen sind häufig die Zuwendung eines Bauplatzes, die Zuwendung einer Eigentumswohnung oder eines Wohnhauses. Auf den Veräußerer bezogene Motive sind hingegen nicht ausreichend, wie z.B. eine gerechte Vermögensgleichstellung unter den Kindern herbeizuführen. Bei Zuwendungen an sonstige Empfänger, wie z.B. das Schwiegerkind, sind keine Ausstattung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Ausstattung weitgehend vom Gesetz aus dem Schenkungsrecht herausgenommen ist, insbesondere die §§ 518, 521, 522 und 528 ff. BGB nicht anwendbar sind (zu bedenken ist allerdings, dass für das Übermaß Schenkungsrecht gilt; siehe auch unter Rdn 159), hat die Ausstattung im Vergleich zur Schenkung einige nicht unerhebliche Vorteile, jedoch auch Nachteile. Insbesondere entfällt das Recht des Schenkers/Übergebers zur Rückforderung bei grobem Undank, was für diesen ein Nachteil sein kann, da ihm dieses Regulativ für Verfehlungen des Beschenkten genommen wird; als Kehrseite entsteht hierdurch jedoch ein Vorteil, nämlich, dass bereits abstrakt keine Ansprüche bestehen, die der Sozialhilfeträger nach SGB XII überleiten könnte.
Die Ausstattung unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung i.S.v. § 2325 BGB.
Nutzungsvorbehalte sind für eine Ausstattung untypisch, da es sich um eine endgültige Zuwendung handeln soll. Ein Rückforderungsvorbehalt ist mit dem Vertragstypus der Ausstattung insoweit vereinbar, als es dem Übergeber um die Abwehr externer Angriffe geht. Hierunter fallen die Zwangsversteigerung und die Insolvenz.
Rz. 170
& Auflassungsvormerkung
Siehe Rdn 207, 266.
Rz. 171
& Rückauflassung (siehe auch Rdn 146 ff., 154 f.)
Grundsätzlich kann zugunsten des Übergebers ein freies Rückforderungsrecht vereinbart werden, so dass dieser jederzeit, und zwar ohne Angaben von Gründen, die Rückübertragung des Vertragsgrundbesitzes verlangen kann. Im Zivilrecht wird ein derartiges freies Rückforderungsrecht als zulässig erachtet. Die Vereinbarung eines solchen freien Rückforderungsrechts ist in der Praxis häufig, hat jedoch nicht nur Vorteile, nämlich den umfassenden Schutz des Übergebers, sondern auch Nachteile, die häufig dazu führen, dass der Übernehmer, der nicht selten seine Lebensplanung an dem Übergabegegenstand ausrichtet und seine Finanzplanung auf diesen einstellt, nahezu schutzlos ist. In der Regel stellt ein derartiges freies Rückforderungsrecht eine nicht hinnehmbare Härte für den Übernehmer dar. Das Gesetz räumt dem Beschenkten zwar generell eine schwächere Stellung ein. Tatsächlich muss jedoch bedacht werden, dass mit einer Übergabe insbesondere von Grundstücken weit reichende Entscheidungen des Übernehmers verbunden sein können. Er kann sich bei freiem Rückforderungsrecht niemals darauf verlassen, dass der Übergabegegenstand bei ihm verbleibt. Er kann dann also niemals Vertrauen in die Dauerhaftigkeit der Zuwendung entwickeln. So weit geht selbst das Schenkungsrecht nicht, das enumerativ Rückforderungstatbestände (z.B. Rückforderung bei grobem Undank) gegenüber dem Beschenkten statuiert. Im Übrigen wurde seitens der Rechtsprechung die Pfändbarkeit eines jederzeit ausübbaren Rückforderungsrechts bejaht. Auch besteht die Gefahr, dass die Frist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginnt und damit die Abschmelzung nicht eingreift, da ein wirkliches Vermögensopfer nicht vorliegt. Höchstrichterlich ist dieses Problem noch nicht geklärt. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur soll die Vereinbarung eines enumerativen Rückforderungsrechts den Fristbeginn gem. § 2325 BGB nicht hindern. Dies solle allerdings nicht für solche Rückforderungsgründe gelten, die im Einflussbereich des Übergebers liegen. Das OLG Düsseldorf allerdings verneint auc...