Rz. 250
& Zustimmung bei Übertragung (siehe auch Rdn 206)
Ist der Übergeber zum Übertragungszeitpunkt in Zugewinngemeinschaft verheiratet, sind die Vorschriften der §§ 1365 und 1375 BGB zu beachten.
Gemäß § 1365 BGB ist eine Zustimmung des Ehegatten zur Übertragung dann erforderlich, wenn der Übergeber über sein Vermögen im Ganzen verfügt, wobei hier der objektive Wert maßgeblich ist. § 1365 BGB ist nicht nur auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die das Vermögen als Gesamtheit zum Gegenstand haben, sondern auch bei Rechtsgeschäften über einzelne Vermögensgegenstände, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen. Es genügt also, wenn die Verpflichtung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten betrifft, also nur Vermögen von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung übrig bleibt. Bei kleineren Vermögen sind Rechtsgeschäfte dann zustimmungsfrei, wenn dem verfügenden Ehegatten wenigstens 15 % seines Gesamtvermögens verbleiben. Handelt es sich um größere Vermögen, ist es ausreichend, dass er ein Restvermögen von mindestens 10 % zurückbehält. Künftiges Arbeits- und Renteneinkommen ist in den Wertausgleich nicht einzubeziehen, ebenso wenig das Stammrecht aus einer laufenden Rente. Auch die Überlassung eines Anwesens gegen Altenteilsrente unterfällt der Zustimmungsbedürftigkeit, soweit über das ganze Vermögen verfügt wird.
Gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleiben in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügungen im Hinblick auf das Endvermögen außer Betracht, d.h. der verschenkte Gegenstand wird so behandelt, als befände er sich nach wie vor noch im Vermögen des verfügenden Ehegatten. Benachteiligungsabsicht dürfte jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn der Ehegatte dem Rechtsgeschäft bei Vertragsschluss zustimmt.
Rz. 251
& Auflassungsvormerkung
Siehe Rdn 207.
Rz. 252
& Grundschuldbestellungsvorbehalt/Belastungsvollmacht
Bei Grundstücksübertragungen werden nicht selten Vorbehalte ausbedungen, die dem Übergeber den Wert des Eigentums als Sicherungsmittel für Kreditaufnahmen reservieren. Der Übergeber will damit sicherstellen, dass er, obwohl er das Eigentum, z.B. aus steuerlichen, familiären oder haftungsrechtlichen Gründen, weggegeben hat, zur Sicherung eines Kreditbedarfs Grundpfandrechte eintragen lassen kann. Es ist im Zusammenhang mit einem solchen Belastungsvorbehalt darauf zu achten, dass die vertragliche Klausel inhaltlich das zu bestellende dingliche Recht möglichst genau beschreibt. Insbesondere hinsichtlich der Höhe muss ein Höchstbetrag erkennbar sein.
Kautelarjuristischer Vorsorge entsprechend sollte dem Übernehmer auch gleich eine unwiderrufliche Vollmacht abverlangt werden, wonach der Übergeber die zur Belastung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen selbst abgeben kann.
Der Belastungsvorbehalt kann durch Vormerkung grundbuchrechtlich gesichert werden.
Muster 1.8: Alternative zu der im Muster 1.7 vorgesehenen Belastungsvollmacht
Muster 1.8: Alternative zu der im Muster 1.7 vorgesehenen Belastungsvollmacht
Muster: Alternative zu der im Muster 1.7 vorgesehenen Belastungsvollmacht
Grundschuldbestellungsvorbehalt
Der Übernehmer ist verpflichtet, an der ihm übertragenen Immobilie auf jederzeitiges Verlangen des Übergebers bzw. aufschiebend bedingt durch dessen Tod auf Verlangen des Erschienenen zu Ziff. 2 für eine eventuelle Kreditaufnahme des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe von _________________________ EUR nebst bis zu _________________________ % Jahreszinsen ab Eintragung und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu _________________________% bezüglich des Übergabeobjekts zu bestellen.
Zur Sicherung des vorbezeichneten Anspruchs auf Belastung des Vertragsobjekts durch den Übergeber bzw. den Erschienenen zu Ziff. 2 wird jeweils die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt, und zwar im Rang vor den Rechten, die für den Übergeber bzw. den Erschienenen zu Ziff. 2 in der heutigen Urkunde bestellt worden sind.
Für den Fall, dass der Übergeber bzw. der Erschienene zu Ziff. 2 von seinem Recht zur Grundschuldbestellung Gebrauch macht, sind etwaige bei seinem Tode noch vorhandene Verbindlichkeiten von den Erben des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 zu tragen. Demgemäß steht dem Übernehmer gegenüber dem oder den Erben des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 ein Freistellungsanspruch zu. Der oder die Erben sind verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu tragen und zur weiteren Tilgung und Verzinsung fortzuführen und den Übernehmer, sofern er erbrechtlich hierfür nicht haftet, von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen.
Solange der Übergeber bzw. der Erschienene zu Ziff. 2 lebt, ist der Übernehmer, unbeschadet seiner dinglichen Haftung, nicht verpflichtet, etwaige, im Rahmen der Grundschuldbestellung eingegangene Verbindlichkeiten zurückzuführen (Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen). Diese sind vielmehr zu Lebzeiten vom Übergeber bzw. vom Erschienenen zu Ziff. 2 zu tragen.
Der Übernehme...