Rz. 265
& Zuwendung
Es empfiehlt sich in Abgrenzung zu einer Schenkung nach § 2301 BGB der Hinweis, dass es sich vorliegend um eine unbedingte Zuwendung handelt, also die Zuwendung nicht von dem Umstand abhängig ist, dass der Übernehmer den Übergeber überlebt. Lediglich die Erfüllung der (gemischten) Schenkung und damit der Vollzug des schuldrechtlichen Vertrags durch Auflassung und Grundbucheintragung sollen erst mit dem Tod des Übergebers erfolgen. Der dingliche Vollzug durch den Übernehmer ist durch die Erteilung einer postmortalen unwiderruflichen Vollmacht sichergestellt; somit kann auch der Erbe dem Übernehmer nicht mehr die Möglichkeit des Vollzugs der Schenkung in grundbuchrechtlicher Hinsicht nehmen.
Zivilrechtlich schließt sich die Frage an, wann ein Vollzug der Schenkung erfolgt ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Vollzug der (gemischten) Schenkung bereits in dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und der Erteilung einer unwiderruflichen postmortalen Vollmacht liegt. Nach Ansicht des BGH ist eine Schenkung bereits mit der nach § 873 Abs. 2 BGB bindend gewordenen Auflassung bewirkt. Eine unwiderrufliche postmortale Vollmacht zur Abgabe der Auflassungserklärung soll jedoch noch nicht genügen, um die Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 BGB zu erfüllen.
Auch steuerrechtlich ist von der überlebensbedingten Schenkung auf den Todesfall die unbedingte Schenkung, bei der lediglich der (endgültige) Vollzug bis zum Tod des Schenkers/Übergebers hinausgeschoben ist, zu unterscheiden. Der Unterschied zwischen den überlebensbedingten und den auf den Tod befristeten Schenkungen zeigt sich beim Vorversterben des Übernehmers: Während bei der Schenkung auf den Todesfall der Erfüllungsanspruch gar nicht erst entsteht, weil die aufschiebende Bedingung ausfällt, fällt dieser bei der befristeten Schenkung grundsätzlich, vorbehaltlich einer anderen Regelung, in den Nachlass des vorverstorbenen Übernehmers, so dass dessen Erben mit dem Ableben des Schenkers den Zuwendungsgegenstand erwerben. Obwohl auch in diesem Fall die Steuer erst mit dem Tod des Schenkers/Übergebers entsteht, weil erst dann die Schenkung ausgeführt ist, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, handelt es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, sondern um eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 266
& Auflassungsvormerkung (siehe auch Rdn 207)
Mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird der Übernehmer in seiner Anwartschaft auf Erhalt des Eigentums am Grundstück bis zum Tod des Übergebers abgesichert. Bei dieser Konstellation ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung besonders wichtig, da doch erhebliche Zeit bis zum Tod des Übergebers verstreichen kann, mit der Folge, dass dieser ohne weiteres abweichende Verfügungen zu Lasten des Übernehmers treffen könnte.
Rz. 267
& Pflegeverpflichtung
Siehe Rdn 233.
Rz. 268
& Gleichstellung (siehe Rdn 183, 279)
Eine andere Möglichkeit, die Gleichstellung von zwei Abkömmlingen zu erreichen, ist neben der Anordnung von Ausgleichung und Anrechnung die Vereinbarung eines sogenannten Gleichstellungsgeldes. Die Zahlung des Gleichstellungsgeldes kann bei Vertragsabschluss, zu einem späteren Zeitpunkt oder, was häufig vereinbart wird, beim Tode des Übergebers fällig sein.
Es empfiehlt sich, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, entweder feste Beträge festzulegen oder aber die Durchführung der Gleichstellung auf der Basis eines Verkehrswertgutachtens im Zeitpunkt des Todes des Schenkers/Übergebers vorzusehen. Der gleichzustellende Geschwisterteil hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der einem bestimmten vorher festgelegten prozentualen Anteil des Schätzwerts entspricht.
Rz. 269
& Pflichtteilsverzicht (siehe auch Rdn 184, 195, 280)
Korrespondierend zum Gleichstellungsgeld muss hier, zumindest beschränkt auf den Übergabegegenstand, ein Pflichtteilsverzicht des nicht beschenkten Geschwisterteils abgegeben werden.