Rz. 67

Eine Sicherung der dem Übergeber vorbehaltenen Rechte in Form eines Altenteils ist schon aus Gründen des Vollstreckungsschutzes sinnvoll. Es ist nämlich unzulässig, das Altenteil einheitlich zu pfänden. Vielmehr sind nur die einzelnen übertragbaren künftigen Leistungen pfändbar.[181] Die fortlaufenden Einkünfte aufgrund eines Altenteils sind i.d.R. unpfändbar. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Verköstigung und persönliche Nutzungs- bzw Mitbenutzungsrechte unpfändbar bleiben. Wiederkehrende Geldleistungen hingegen sind pfändbar, jedoch nur soweit sie nicht als Unterhaltsansprüche der Pfändung entzogen sind.[182] Die Pfändung erfolgt wie bei Reallasten.

 

Rz. 68

Eine Pfändung fortlaufender Einkünfte ist gem. § 850b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn zum einen die Vollstreckung in das sonstige Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung führt bzw. führen wird und zum anderen die Pfändung der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es eines konstitutiven Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.[183] Es kann sich um Ansprüche aus einem nur schuldrechtlich vereinbarten Altenteil, aber auch um solche aus einem dinglich gesicherten Altenteil handeln.[184] Eine Pfändung wird aufgrund der Billigkeitsprüfung selten zulässig sein. Vereinbaren die Parteien, dass die einzelnen Leibgedingrechte nicht übertragbar sind, führt eine derartige Vereinbarung wegen der Vorschrift des § 851 Abs. 2 ZPO noch nicht zur Unpfändbarkeit.

 

Rz. 69

Der Begriff "Altenteil" entspricht in diesem Zusammenhang dem Begriff des Art. 96 EGBGB. Es sollen nur solche Zahlungen nicht der Vollstreckung unterliegen, die der Übernehmer anstelle der Erträge leistet, die der Übergeber aus dem Übergabeobjekt hätte erzielen können.[185]

[181] KG JW 1932, 1564.
[182] BGH NJW-RR 2010, 1235.
[183] Zum Verfahren siehe Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850b Rn 9 ff.; MüKo-ZPO/Smid, § 850b Rn 16.
[184] BGHZ 53, 41, 42.

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