Rz. 48
Es stellt sich die Frage, wie der Übergabevertrag im weitesten Sinne in die oben dargestellten Tatbestände einzuordnen ist. Hierüber besteht in Literatur und Rechtsprechung keine vollständige Einigkeit, vielmehr haben sich zwei "Lager" gebildet.
So wird zum Teil vertreten, dass es sich bei einer Übergabe, die als "Gegenüber" im Vertrag eine Pflegeverpflichtung hat, um eine im Synallagma zur Übergabe stehende Hauptleistung handelt und damit regelmäßig eine gemischte Schenkung anzunehmen ist.[125]
Auch wenn die Abgrenzung zwischen einer Schenkung unter einer Auflage einerseits und einer gemischten Schenkung andererseits schwierig ist,[126] tendiert insbesondere die Rechtsprechung des BGH dazu, den Übergabevertrag im Zweifel als eine Auflagenschenkung und nicht als gemischte Schenkung anzusehen, da es sich beispielsweise bei den Verpflichtungen eines Hofübernehmers nicht um Entgelt, sondern um die Übernahme von Leistungen handeln soll, die aus dem zugewandten Wert zu erfüllen sind.[127]
Beide Auffassungen führen aber zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis.[128]
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