Rz. 48

Es stellt sich die Frage, wie der Übergabevertrag im weitesten Sinne in die oben dargestellten Tatbestände einzuordnen ist. Hierüber besteht in Literatur und Rechtsprechung keine vollständige Einigkeit, vielmehr haben sich zwei "Lager" gebildet.

So wird zum Teil vertreten, dass es sich bei einer Übergabe, die als "Gegenüber" im Vertrag eine Pflegeverpflichtung hat, um eine im Synallagma zur Übergabe stehende Hauptleistung handelt und damit regelmäßig eine gemischte Schenkung anzunehmen ist.[125]

Auch wenn die Abgrenzung zwischen einer Schenkung unter einer Auflage einerseits und einer gemischten Schenkung andererseits schwierig ist,[126] tendiert insbesondere die Rechtsprechung des BGH dazu, den Übergabevertrag im Zweifel als eine Auflagenschenkung und nicht als gemischte Schenkung anzusehen, da es sich beispielsweise bei den Verpflichtungen eines Hofübernehmers nicht um Entgelt, sondern um die Übernahme von Leistungen handeln soll, die aus dem zugewandten Wert zu erfüllen sind.[127]

Beide Auffassungen führen aber zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis.[128]

[125] Gerke, ZRP 1991, 426, 430.
[126] BGH ZEV 1996, 186.
[127] MüKo/Koch, § 525 Rn 10 m.w.N.; BGHZ 107, 156, 160; BGHZ 3, 206, 211.
[128] Unabhängig davon, welchem dogmatischen Ansatz man folgt, wird es bei der Bewertung im Allgemeinen nicht angebracht sein, eine Differenzierung zwischen Auflage und Gegenleistung (im Rahmen einer gemischten Schenkung) vorzunehmen. Der BGH, ZEV 1996, 186, hat jedenfalls keinen Unterschied zwischen der Bewertung von Auflage und Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung gemacht; bei dieser Entscheidung stand jedoch die Bewertungsfrage im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Mittelpunkt. Dort wurde die Einräumung eines Wohnrechts zwar nicht als Gegenleistung, sondern als Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB angesehen, bei der Ermittlung des Werts für den Pflichtteilsergänzungsanspruch das Nutzungsrecht jedoch voll in Abzug gebracht.

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