Rz. 53

Grundsätzlich ist die Kehrseite des Feststellungsurteils im streitigen Verfahren der außergerichtliche immaterielle und materielle Zukunftsschadensvorhalt. Die Ausgangsbasis für die Regulierung aller Schadensersatzansprüche des Mandanten stellt zunächst die vollumfängliche Feststellungserklärung mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils der gegnerischen Versicherung dar. Nach der Regulierung der aus der Vergangenheit resultierenden Zahlungsansprüche verbleibt dann ein vollumfänglicher Zukunftsschadensvorbehalt mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. Diese vollumfängliche Feststellungserklärung könnte wie folgt formuliert werden:

Muster 3: Formulierungsbeispiel

 

Formulierungsbeispiel

Die Haftpflichtversicherung _________________________ verpflichtet sich mit der Wirkung eines zum _________________________ rechtskräftigen Feststellungsurteils, Herrn/Frau _________________________ sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, welche ihm/ihr aus dem Verkehrsunfall vom _________________________ entstanden sind und/oder noch entstehen werden, zu ersetzen. Die Erklärung gilt mit gleicher Wirkung für die bei der Haftpflichtversicherung _________________________ versicherten Personen.

 

Rz. 54

Oftmals sind Versicherer nicht bereit, diese vollumfängliche Feststellungserklärung im Zusammenhang mit einem Abfindungsvergleich abzugeben. Wenn z.B. einzelne Ansprüche kapitalisiert worden sind, wird ein Versicherer diese Erklärung nicht mehr abgeben wollen. In dem Fall ist die Feststellungserklärung zu modifizieren. Es kann die oben vorgeschlagene Formulierung gewählt werden und als Zusatz die Formulierung verwendet werden:

Muster 4: Formulierungsbeispiel

 

Formulierungsbeispiel

Davon ausgenommen ist der Haushaltsführungsschaden. (Wahlweise auch andere – bereits abgefundene – Ansprüche, wie z.B. der Erwerbsschaden.)

 

Rz. 55

Wenn nach dem Haushaltsführungsschaden noch weitere Ansprüche für die Zukunft mit abgefunden werden, so sind diese der Ausnahmeformulierung hinzuzufügen. Entscheidend ist, dass die nicht abgefundenen Ansprüche für die Zukunft vorbehalten bleiben, ohne dass diese enumerativ aufgezählt werden müssen. Gerade im Hinblick auf die vermehrten Bedürfnisse ist das anderenfalls kaum zu bewerkstelligen. Wenn alle materiellen Ansprüche mit Ausnahme der vermehrten Bedürfnisse abgefunden worden sind, dann sollte der Begriff der vermehrten Bedürfnisse im Hinblick auf den Zukunftsschadensvorbehalt ausdrücklich Verwendung finden. Es handelt sich dabei um einen Oberbegriff für eine Vielzahl von einzelnen Ansprüchen, die möglicherweise auch erst mit weiterem Zeitablauf entstehen. Oftmals ist bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nicht vorhersehbar, ob der Geschädigte in Zukunft pflegebedürftig sein wird oder nicht. Um das Risiko der Pflegebedürftigkeit in die Schadensregulierung einzubeziehen, müssen also alle vermehrten Bedürfnisse für die Zukunft vorbehalten bleiben, soweit diese nicht bereits in der Abfindungssumme mit abgegolten sind. Hier ist es bereits aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtig, dass der Rechtsanwalt genau hinsieht und exakt herausarbeitet, welche Positionen im Einzelnen abgefunden sind und welche für die Zukunft vorbehalten werden müssen. Entsprechend kommt es auf eine exakte Formulierung des Zukunftsschadensvorbehalts an.

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