Rz. 20

Die Einschätzung einer kostendeckenden Masse erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichts, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eines Bewertungssachverständigen gemäß §§ 26, 30 FamFG, §§ 402 ff. ZPO im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG.[21] Sinnvollerweise sollte dies der später in Aussicht genommene Nachlassverwalter sein. Für die Tätigkeit als Bewertungssachverständiger erhält er eine Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, die nicht auf eine spätere Nachlassverwaltervergütung anzurechnen ist. Eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG für vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständige scheidet mangels Analogiefähigkeit der Spezialvorschrift aus.[22] Da die Tätigkeit des Sachverständigen zur Feststellung der Kostendeckung in der Nachlassverwaltung keiner Honorargruppe der Anlage 1 des JVEG entspricht, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Der Sachverständige hat eine Vielzahl verschiedener Bewertungs- und Begutachtungsleistungen bei der Beurteilung des Nachlasses zu erbringen (Immobilien, Kapitalanlagen, Unternehmen, Sachwerte, Ansprüche, die einer Insolvenzanfechtung unterliegen etc.).[23] Dies rechtfertigt einen höheren Stundensatz als den des § 9 Abs. 2 JVEG. Je nach Zusammensetzung des Nachlass dürfte der angemessene Stundesatz zwischen Honorargruppe 8 bis 12 liegen (100–120 EUR).

[21] NK-BGB/Krug, § 1982 Rn 2.
[23] Vgl. die Ausführung zum "isolierten" Insolvenzsachverständigen: AG Hamburg v. 29.3.2010 – 67c IN 446/09, BeckRS 2010, 07993 = NZI 2010, 404.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?